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BGH Urteil vom 11.12.2002 – XII ZR 51/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2002 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache

XII ZR 51/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4

Allein deshalb, weil einer Partei die Klageschrift, die Ladung zum Termin und das

Urteil öffentlich zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis

von dem Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4

ZPO nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustel-

lung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist in

solchen Fällen unzulässig.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 -

OLG Hamm AG Detmold

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar

2000 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Detmold vom 29. April 1999 wird zurückgewie-

sen.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im Wege einer Nichtigkeitsklage die Wiederauf-

nahme eines durch ein Scheidungsverbundurteil abgeschlossenen Verfahrens.

Die Klägerin ist Rumänin, der Beklagte ist Deutscher. Die Parteien haben

sich in Rumänien kennengelernt und haben, nachdem am 27. April 1994 eine

gemeinsame Tochter geboren worden war, am 9. Juli 1994 in Rumänien gehei-

ratet. Im September 1994 sind sie nach Deutschland übergesiedelt, haben dort

aber nur einige Monate zusammen gewohnt. Im Februar 1995 hat die Klägerin

die gemeinsame Wohnung verlassen und ist, ohne ihre Tochter, nach Rumäni-

en zurückgekehrt, wo sie - mit einer kurzen Unterbrechung - seither lebt. Die

Tochter lebt bei dem Beklagten in Deutschland. Die Gründe der Trennung sind

zwischen den Parteien streitig.

Im März 1997 beantragte der Beklagte bei einem Gericht in Rumänien,

die Ehe der Parteien zu scheiden und ihm das Sorgerecht für die Tochter zu

übertragen. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 9. Oktober 1997

stellte er denselben Antrag beim Familiengericht Detmold und leitete damit den

Vorprozeß zu der vorliegenden Nichtigkeitsklage ein. Er trug gegenüber dem

Familiengericht Detmold vor, seine Ehefrau habe sich nach Rumänien abge-

setzt und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Er habe auch keinen Kontakt zu

Verwandten oder Bekannten seiner Ehefrau in Rumänien, über die er ihren

Aufenthalt erfahren könne. Daß er bereits in Rumänien ein Scheidungsverfah-

ren eingeleitet hatte, erwähnte er nicht, angeblich weil er annahm, dieses Ver-

fahren sei durch Rücknahme des Scheidungsantrags erledigt.

Das Familiengericht Detmold bewilligte die öffentliche Zustellung des

Scheidungsantrags und der Ladung zum Termin. Durch Urteil vom 14. Mai

1998 sprach es die Scheidung der Ehe aus, übertrug das Sorgerecht für die

Tochter dem Beklagten und schloß den Versorgungsausgleich aus. Auch die-

ses Urteil wurde öffentlich zugestellt und trägt den Vermerk des Urkundsbeam-

ten der Geschäftsstelle, es sei seit dem 13. Juli 1998 rechtskräftig.

Der Beklagte hat am 9. September 1999 wieder geheiratet.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin geltend, der Beklagte ha-

be die im Vorverfahren bewilligten öffentlichen Zustellungen arglistig erschli-

chen. Ihm sei bekannt gewesen, daß sie sich auf dem Hof ihrer Eltern aufhalte.

Zumindest habe er ihren Aufenthalt durch Anfragen bei Bekannten in Rumänien

jederzeit erfahren können. Schließlich habe es auch mit der Zustellung des von

dem Beklagten in Rumänien eingereichten Scheidungsantrags an sie keine

Probleme gegeben.

Die Klägerin hat beantragt, das Urteil des Familiengerichts Detmold vom

14. Mai 1998 aufzuheben und den Scheidungsantrag des Beklagten zurückzu-

weisen. Zwei Hilfsanträge zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich hat

sie im Verlaufe des Verfahrens fallengelassen.

Das Familiengericht hat den Hauptantrag der Klägerin als unzulässig ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Ur-

teil abgeändert und dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Mit der zuge-

lassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen

Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung

der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil. Es ist nur noch über den Haupt-

antrag der Klägerin zu befinden, das im Vorprozeß ergangene Urteil aufzuhe-

ben und den Scheidungsantrag des Beklagten zurückzuweisen. Diesen Antrag

hat das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzuläs-

sig abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht führt aus, nach dem reinen Wortlaut des Geset-

zes liege an sich kein Wiederaufnahmegrund vor. Um dem Grundrecht auf

rechtliches Gehör Geltung zu verschaffen, sei es aber gerechtfertigt, § 579

Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog anzuwenden, wenn eine Partei von einem gegen sie

angestrengten Verfahren keine Kenntnis gehabt habe. Nach dieser Vorschrift

sei die Nichtigkeitsklage gegeben, wenn eine Partei in einem Verfahren nicht

nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei. Damit sei der Fall

vergleichbar, daß sie sich nicht habe verteidigen können, weil sie von dem

Verfahren nichts gewußt habe. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn die

Unkenntnis auf ein arglistiges Verhalten des Prozeßgegners zurückzuführen sei

oder wenn dieser die öffentliche Zustellung erschlichen habe. Es sei unstreitig,

daß die Klägerin ohne Verschulden nichts von dem beim Familiengericht Det-

mold anhängig gemachten Scheidungsverfahren erfahren habe.

Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitskla-

ge seien erfüllt. Die Klägerin habe selbst dann, wenn sie in dem Verfahren in

Rumänien selbst die Scheidung anstrebe, ein Rechtsschutzinteresse daran,

daß das im Vorprozeß ergangene Scheidungsurteil aufgehoben werde. Damit

würden nämlich auch die in den Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsaus-

gleich ergangenen Entscheidungen hinfällig. Nach dem Ergebnis der Beweis-

aufnahme sei auch die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO gewahrt.

Zwar habe das Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1978, 922) ent-

schieden, ein Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Schei-

dungsurteil könne unzulässig sein, wenn der Beklagte eines solchen Verfahrens

wieder geheiratet habe und inzwischen in einer intakten Ehe lebe. Das könne

im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht gelten, weil der Beklagte wäh-

rend und in Kenntnis des laufenden Wiederaufnahmeverfahrens geheiratet ha-

be.

Der im Vorprozeß von dem Beklagten geltend gemachte Scheidungsan-

trag sei unzulässig gewesen mit Rücksicht auf das in Rumänien bereits anhän-

gige Scheidungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung stehe ein im Aus-

land bereits rechtshängiges Scheidungsverfahren der Zulässigkeit eines nach-

folgend in Deutschland gestellten Scheidungsantrags entgegen, wenn das

ausländische Urteil in Deutschland anzuerkennen sein werde. Gründe, die nach

§ 328 ZPO einer Anerkennung eines rumänischen Scheidungsurteils entgegen-

stehen könnten, seien nicht erkennbar.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie die Mög-

lichkeit einer analogen Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreffen, einer

rechtlichen Überprüfung nicht stand.

2. Ob eine Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 erhoben werden

kann, wenn der frühere Beklagte infolge öffentlicher Zustellung von Klage und

Ladung von dem gegen ihn angestrengten Prozeß keine Kenntnis erlangt hatte,

wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Eher verein-

zelt wird die auch vom Berufungsgericht gebilligte Meinung vertreten, eine sol-

che Analogie sei zulässig (OLG Hamm, MDR 1979, 766; Braun in Münch-

Komm/ZPO 2. Aufl. § 579 Rdn. 18 f.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 579

Rdn. 6). Die Analogie wird im Kern - ohne nähere Auseinandersetzung mit der

Dogmatik des Wiederaufnahmeverfahrens - damit begründet, daß auf diese

Weise dem Beklagten des Vorprozesses nachträglich rechtliches Gehör ge-

währt werden könne. Die wohl herrschende Meinung lehnt eine solche Analogie

ab (BayVGH, BayVBl. 1982, 567; OLG Braunschweig, OLGZ 1974, 51, 53;

OLG Frankfurt, FamRZ 1956, 385 f.; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 579

Rdn. 6 f.; Musielak/Musielak, ZPO 3. Aufl. § 579 Rdn. 7; Seetzen, NJW 1982,

2387, 2340 f., jeweils m.w.N.). Musielak (aaO) verweist darauf, die Nichtigkeits-

klage dürfe nicht dazu dienen, eine bewußt getroffene Entscheidung im Vorpro-

zeß zu überprüfen und zu korrigieren. Grunsky (aaO) führt aus, trotz beachtli-

cher Gründe, die in solchen Fällen für die Zulassung einer Nichtigkeitsklage

sprächen, erscheine die Analogie zum § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "im vorliegenden

Zusammenhang allzu kühn".

Eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts liegt noch nicht vor.

Der Senat hat die Frage in seinem Urteil vom 3. November 1993 (XII ZR

135/92 - NJW 1994, 589, 591 = FamRZ 1994, 237 f.) offen gelassen. Das Bun-

desarbeitsgericht (BAGE 73, 378 f.) hat die analoge Anwendung des § 579

Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches

Gehör zwar grundsätzlich abgelehnt, in den Entscheidungsgründen aber ver-

merkt, daß seine Entscheidung nicht den Fall betreffe, daß der Beklagte des

Vorprozesses aufgrund öffentlicher Zustellung keine Kenntnis von dem Verfah-

ren gehabt habe.

Das Bundesverfassungsgericht (1. Kammer des 2. Senats, Beschluß

vom 13. September 1991 - 2 BvR 355/91 - NJW 1992, 496 m.w.N.) war mit ei-

ner entsprechenden Verfassungsbeschwerde befaßt und hat diese als unzuläs-

sig abgewiesen mit der Begründung, soweit noch keine entgegenstehende

Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts zur Statthaftigkeit der Nichtig-

keitsklage vorliege, sei eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs erst dann zulässig, wenn eine Nichtigkeits-

klage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beim zuständigen Fachgericht erfolglos

geblieben sei.

In einem weiteren Verfahren (3. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom

29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95 - NJW 1998, 745) hat das Bundesverfas-

sungsgericht zwar aus Verfassungsgründen die Zulassung einer Analogie zu

§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO angemahnt. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vor-

liegenden jedoch nicht vergleichbar: Dort hatte ein Rechtsanwalt in einem Ver-

handlungstermin eine Klageerweiterung auf eine andere Partei als zugestellt

entgegengenommen, obwohl er von dieser anderen Partei nicht bevollmächtigt

worden war und obwohl diese andere Partei sein Verhalten später nicht ge-

nehmigt hat. Die daraufhin erhobene Nichtigkeitsklage war abgewiesen worden

mit der Begründung, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei einschränkend dahin auszule-

gen, daß nur Vertreter minderjähriger Kinder, beschränkt Geschäftsfähiger, ge-

brechlicher und juristischer Personen gemeint seien, nicht aber Prozeßbevoll-

mächtigte. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, es entspreche ständiger

Rechtsprechung der Fachgerichte, daß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch das Auf-

treten von vollmachtlosen Prozeßvertretern erfasse. Die Meinung des Amtsge-

richts, die im Ergebnis die nachträgliche Gewährung von rechtlichem Gehör

abschneide, verstoße gegen das Willkürverbot.

3. Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Allein deshalb,

weil einer Partei bestimmte Schriftsätze und die Ladung zum Termin öffentlich

zugestellt worden sind und sie deshalb unverschuldet keine Kenntnis von einem

Verfahren hatte, kommt eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Gegner die öffentliche Zustel-

lung durch falsche Angaben arglistig erschlichen hat. Eine Nichtigkeitsklage ist

in solchen Fällen unzulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine öf-

fentliche Zustellung, bei deren Bewilligung und Ausführung das in den §§ 203 ff.

ZPO vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, auch dann wirksam,

wenn ihre Bewilligung auf wissentlich falschen oder unvollständigen Angaben

des Antragstellers beruhte (BGHZ 57, 98, 110 f.; 64, 5, 8 f.). Der II. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs hat allerdings im Anschluß an eine Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des 1. Senats, NJW 1988, 2361) Be-

denken geäußert, ob diese Rechtsprechung uneingeschränkt aufrecht erhalten

werden kann, hat die Frage aber offen lassen können (BGH, Urteil vom 6. April

1992 - II ZR 242/91 - NJW 1992, 2280, 2281). Der erkennende Senat hat be-

reits ausgeführt, daß er diese Bedenken jedenfalls nicht teilt für Fälle, in denen

das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht aus seiner Sicht davon aus-

gehen durfte und mußte, die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung

nach den §§ 203 ff. ZPO seien gegeben. Er hat ausgeführt, das Bundesverfas-

sungsgericht habe in der zitierten Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) angenommen, weil das die öffent-

liche Zustellung bewilligende Gericht übersehen habe, daß "eine andere Form

der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre". In einem solchen Fall

habe das Gericht durch einen eigenen Fehler den Anspruch des Zustellungs-

adressaten auf rechtliches Gehör verletzt. Es fehle an einer "ordnungsgemäßen

Erfüllung der Zustellungsvorschriften" (BVerfGE aaO). Ob ein solcher Fehler

des Gerichts die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung zur Folge haben

könne, brauche nicht entschieden zu werden. Die Entscheidung des Bundes-

verfassungsgerichts stelle die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs jedenfalls nicht in Frage für Fälle, in denen das Gericht aus seiner Sicht die

öffentliche Zustellung zu Recht bewilligt habe. Jedenfalls für diese Fälle sei an

dieser Rechtsprechung festzuhalten. Schon die Rechtssicherheit erfordere es,

daß die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit

dem Versuch des Nachweises in Frage gestellt werden könne, dem bewilligen-

den Gericht sei der Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig vorgetragen

worden (Senatsurteil vom 3. November 1993 aaO S. 591 f.).

Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht des Vorprozesses die öffentliche

Zustellung nicht hätte bewilligen dürfen, sind nicht ersichtlich und werden auch

nicht geltend gemacht.

b) Das Gesetz mißt einer öffentlichen Zustellung uneingeschränkt diesel-

ben Wirkungen zu wie einer anderen Zustellung. Daß im Falle einer öffentlichen

Zustellung der Zustellungsempfänger allenfalls durch Zufall Kenntnis von dem

zuzustellenden Schriftstück erhält, liegt auf der Hand. Das Gesetz nimmt mithin

bewußt in Kauf, daß im Falle einer öffentlichen Zustellung das Verfahren durch-

geführt wird, ohne daß sich der Adressat der öffentlichen Zustellung in irgend-

einer Weise an dem Verfahren beteiligen kann.

Obwohl dem Adressaten der öffentlichen Zustellung auf diese Weise der

in § 103 GG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör versagt wird, hält der

Senat die Regelung nicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hatte nämlich

abzuwägen zwischen dem Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ei-

nerseits und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des

Klägers auf Rechtsschutz gegenüber einem Beklagten mit unbekanntem Auf-

enthalt andererseits. Es ist sachgerecht, zumindest liegt es innerhalb des Re-

gelungsspielraums, der dem Gesetzgeber zur Verfügung steht, wenn er dem

verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Klägers den Vorrang einräumt.

c) Der Umstand allein, daß das Gericht des Vorprozesses eine Partei

unter Einhaltung aller prozessualer Regeln nur fiktiv - durch öffentliche Zustel-

lung - an dem Verfahren beteiligt hat, kann kein Grund für eine Nichtigkeitskla-

ge sein. Würde man dies zulassen, so wäre praktisch in allen Fällen, in denen

eine öffentliche Zustellung stattgefunden hat, die Nichtigkeitsklage eröffnet.

Dies würde zu einer nicht erträglichen, vom Gesetzgeber nicht gewollten

Rechtsunsicherheit führen. Der Gesetzgeber hat in den §§ 579, 580 ZPO ganz

enge Grenzen für die Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils im Wege der

Wiederaufnahme gesetzt. Diese Grenzen sind einzuhalten. Sie dürfen nicht

durch eine der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufende Analogie dahin

ausgeweitet werden, daß ein Verfahren, das im Wege der öffentlichen Zustel-

lung betrieben und abgeschlossen worden ist, praktisch nach Belieben wieder

aufgenommen werden kann. Würde man der Gegenmeinung folgen, so würde

die Nichtigkeitsklage analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Kern deshalb zugelas-

sen, weil das Gericht des Vorprozesses sich exakt an die Regeln der ZPO über

die öffentliche Zustellung gehalten hat.

d) Es kann nichts anderes gelten, wenn der Kläger des Vorprozesses die

Bewilligung der öffentlichen Zustellung durch falsche Angaben erschlichen hat.

Es ist unzulässig, ein solches Fehlverhalten des Klägers des Vorprozesses mit

dem Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu vermengen. Die

Rechtsfolgen eines arglistig falschen Parteivortrags, mit dem die Partei einen

ihr günstigen Ausgang des Prozesses erreichen will, sind nicht in der Bestim-

mung über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO), sondern in der Bestimmung über

die Restitutionsklage (§ 580 ZPO) geregelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit

dem falschen Vortrag eine öffentliche Zustellung erschlichen oder ein anderer

prozessualer Vorteil erreicht worden ist.

aa) Nach § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage (u.a.) statt, wenn

der Gegner des Restitutionsklägers das Urteil des Vorprozesses durch eine in

Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt hat. Das von dem Be-

rufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten stellt einen Prozeßbetrug

dar. Nach § 581 Abs. 1 ZPO könnte eine Restitutionsklage auf diesen Betrug

aber nur gestützt werden, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verur-

teilung erfolgt ist. Würde man auch ohne eine solche rechtskräftige Verurteilung

eine Wiederaufnahme analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulassen, würde man

durch diese Analogie die vom Gesetzgeber für den konkreten Fall angeordnete

spezielle Regelung außer Kraft setzen. Das würde allen Auslegungsregeln wi-

dersprechen.

Die Klägerin hätte durch eine Strafanzeige auf eine Verurteilung des Be-

klagten wegen Prozeßbetruges hinwirken können. Nach einer entsprechenden

Verurteilung des Beklagten hätte ihr dann die Restitutionsklage offengestanden.

bb) Nach § 580 Nr. 1 ZPO ist die Restitutionsklage außerdem zulässig,

wenn der Gegner des Restitutionsklägers durch eine Beeidigung einer Aussa-

ge, auf die das Urteil des Vorprozesses gegründet ist, sich einer vorsätzlichen

oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat. Hätte der

Beklagte im Vorprozeß seine wahrheitswidrige Behauptung, der Aufenthalt sei-

ner Ehefrau sei ihm nicht bekannt und er sei auch von ihm nicht zu ermitteln,

bei einer Parteivernehmung beeidet, so wäre ein Fall des § 580 Nr. 1 ZPO ge-

geben. Auch in diesem Falle wäre nach § 581 ZPO die Restitutionsklage aber

nur eröffnet, wenn wegen des Meineids eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt

wäre. Es kann nicht sein, daß falscher uneidlicher Parteivortrag eine schärfere

Sanktion auslöst als ein Meineid.

4. Die hier vertretene Auffassung hat nicht zur Folge, daß die Klägerin,

nachdem sie die Möglichkeit, eine Restitutionsklage zu erheben, versäumt hat,

völlig rechtlos gestellt wäre. Soweit in dem im Vorprozeß ergangenen Urteil

über das Sorgerecht entschieden worden ist, kann sie jederzeit beim Familien-

gericht einen Abänderungsantrag stellen, aufgrund dessen das Familiengericht

zu überprüfen hätte, ob die Übertragung des Sorgerechts auf die Klägerin unter

den gegebenen Umständen sachlich gerechtfertigt wäre. In diesem Punkt ist

ihre Position dann nicht schlechter, als wenn das Urteil des Vorprozesses nicht

ergangen wäre.

Außerdem gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der dadurch einen

Vermögensschaden erlitten hat, daß ein anderer gegen ihn im Wege der Irre-

führung des Gerichts ein unrichtiges Urteil oder einen anderen Vollstreckungs-

titel erwirkt hat, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB (vgl. zu

den Einzelheiten dieses Anspruchs Mertens in MünchKomm/BGB, 3. Aufl.

§ 826 Rdn. 169 f. m.N.). Soweit der Klägerin, zum Beispiel durch den Aus-

schluß des Versorgungsausgleichs, finanzielle Nachteile entstanden sein soll-

ten, kann sie diesen Schaden nach § 826 BGB geltend machen.

5. Die Anträge des Beklagten, die Sache zu vertagen oder auszusetzen,

sind gegenstandslos. Sie sind nur hilfsweise gestellt für den Fall, daß die von

der Klägerin unmittelbar vor dem Termin eingereichten Unterlagen über den

Ausgang des Scheidungsverfahrens in Rumänien die Entscheidung beeinflus-

sen könnten. Das ist nicht der Fall.

Da eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht erforderlich ist, kann

der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563

Abs. 3 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Berufung der

Klägerin gegen das Urteil des Familiengerichts ist zurückzuweisen.

Dr. Hahne

Gerber

Weber-Monecke

RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Dr. Hahne

Dr. Ahlt