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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – 3 StR 397/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 397/02

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß Mathematisierungen und schemati- sche Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324) und der Tatrichter die zu be- urteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmes in den gefundenen Strafrahmen einord- nen muß. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich die Vorge- hensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert