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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – 3 StR 408/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2002 im Ausspruch
über die Einziehung der beiden Mobiltelefone Motorola
Talkabout aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Die Einziehung der Mobiltelefone Motorola Talkabout der beiden Ange-
klagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Nokia des An-
geklagten D. , mit dem eine Telefonnummer in den Niederlanden ange-
wählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen, hat der Tat-
richter keine Feststellungen zu einer Verwendung der beiden anderen Mobil-
telefone getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nur
dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet
und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel
6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen wer-
den können.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert