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BGH Urteil vom 12.12.2002 – 4 StR 297/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.
Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei er Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 4. März 2002 mit den Fest-
stellungen aufgehoben; jedoch werden die Feststellun-
gen zum Tötungsgeschehen (UA 8 Zeile 22 „Gegen ..."
bis UA 9 Zeile 22 "... ab.") aufrechterhalten.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der ver-
hängten Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken sind.
Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,
erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten wegen eines durch
Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes. Das zulässige Rechtsmittel
führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorin-
stanz.
II.
Nach den Feststellungen mißhandelte der Angeklagte mit bedingtem
Tötungsvorsatz die zur Tatzeit zwei Jahre alte, mit ihm in Hausgemeinschaft
lebende Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau in
derart massiver Weise, daß das Kind später verstarb. Obwohl er erkannt hatte,
daß das schwer verletzte Kind ohne alsbaldige ärztliche Hilfe sterben würde,
unterließ er jegliche Rettungsbemühungen. Aus Angst vor erneuter Inhaftierung
hielt der Angeklagte auch seine Ehefrau davon ab, sofortige Rettungsmaß-
nahmen einzuleiten. Er überredete sie vielmehr, eine von ihm erfundene Tat-
version, wonach die Tat durch unbekannte Eindringlinge in seiner Abwesenheit
verübt worden sei, zu bestätigen. Da das erfundene Alibigeschehen nur bei
weiterem Zeitablauf plausibel erscheinen konnte, sahen der Angeklagte und
seine Ehefrau auch in der Folge davon ab, Rettung herbeizurufen. Erst etwa
eineinhalb Stunden nach der Tat wurde der Rettungsdienst verständigt. Ob das
Opfer bei unverzüglicher Verständigung eines Notarztes hätte gerettet werden
können, kann den Feststellungen nicht entnommen werden.
III.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im ersten (Hand-
lungs-) Abschnitt als Totschlag (§ 212 StGB) bewertet. Dies läßt für sich gese-
hen Rechtsfehler weder zu seinen Gunsten noch zu seinem Nachteil (§ 301
StPO) erkennen. Einen Verdeckungsmord (durch Unterlassen) hat es mit der
Begründung verneint, daß dem Angeklagten anderenfalls „zum Vorwurf ge-
macht würde, nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend von der Vortat zurückge-
treten zu sein“. Soweit der Angeklagte auf die Kindesmutter eingewirkt habe,
um sie von sofortigen Rettungsmaßnahmen abzuhalten, stelle sich sein Ver-
halten zwar als Anstiftungshandlung dar. Diese sei jedoch nicht strafbar, weil
der Angeklagte, der seinen eigenen Angaben zufolge seiner Ehefrau die Alibi-
version „diktiert“ habe, die Tatherrschaft gehabt habe. Diese Ausführungen
halten teilweise revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings eine Strafbarkeit
des Angeklagten wegen Verdeckungsmordes verneint.
a) Zwar kann der Tatbestand des Verdeckungsmordes auch durch ein
Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH NJW 2000, 1730, 1732 m.w.N.).
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt jedoch gemäß § 211 Abs. 2
StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder - im Falle des
Unterlassens - die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung
unterläßt, um dadurch eine andere Straftat zu verdecken. Dabei steht der An-
nahme eines Verdeckungsmordes nicht bereits entgegen, daß sich schon die
zu verdeckende Vortat gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers richtet
und im unmittelbaren Anschluß in die Tötung zur Verdeckung des vorausge-
gangenen Geschehens übergeht (BGHSt 35, 116; BGH NStZ-RR 1999, 234;
NStZ 2000, 498; 2002, 253). Handelt der Täter jedoch von Anfang an mit - sei
es auch nur bedingtem – Tötungsvorsatz, so liegt auch dann keine zu verdek-
kende Vortat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor, wenn er im Zuge der Tat-
ausführung die Tötung zusätzlich auch deshalb herbeiführen will, um seine
vorherigen Tathandlungen zu verdecken. Allein das Hinzutreten der Verdek-
kungsabsicht als (weiteres) Tötungsmotiv macht die davor begangenen Einzel-
akte nicht zu einer „anderen“ Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;
2002, 253; Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 185/02).
b) Nach diesen Grundsätzen wäre eine Strafbarkeit des Angeklagten
wegen eines durch Unterlassen verwirklichten Verdeckungsmordes schon des-
halb nicht gegeben, weil er nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-
gen das Tatopfer bereits im vorausgegangenen Handlungsabschnitt mit (be-
dingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hat. Allerdings ist nach der Rechtspre-
chung die Rechtslage anders zu beurteilen, wenn zwischen einer (zunächst
erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit Verdeckungsabsicht vor-
genommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.
Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst
überlebende) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des
versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, wird das Mordmerkmal der Verdek-
kungsabsicht als erfüllt angesehen, da sich die Tötungshandlung auf eine zu-
nächst abgeschlossene, mithin „andere“ Tat bezieht (vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 Verdeckung 11; BGH StV 2001, 553; BGH NStZ 2002, 253). Gegen-
stand dieser Rechtsprechung waren jedoch ausschließlich Fälle, in denen das
nachfolgende Tötungsgeschehen durch positives Tun verwirklicht worden war.
c) Ob eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes auch durch Unter-
lassen in Betracht kommt, wenn der Täter im vorausgegangenen Handlungsteil
bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist indes - soweit er-
sichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden.
aa) Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einem
Fall, in dem der Täter - nicht ausschließbar - das Opfer bereits im ersten
Handlungsteil mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt hatte und es an-
schließend in hilfloser Lage zurückließ, eine Strafbarkeit wegen Aussetzung
(§ 221 Abs. 1 2. Alt. StGB a.F.) mangels Vorliegens einer Garantenstellung
verneint und dies damit begründet, daß der Täter, der vorsätzlich oder bedingt
vorsätzlich einen Erfolg anstrebt oder billigend in Kauf nimmt, nicht zugleich
verpflichtet sei, ihn abzuwenden. Bei einem vorsätzlichen Angriff auf menschli-
ches Leben könne der Täter, wenn er sich später eines besseren besinne und -
erfolgreich - Hilfe leiste, zwar zurücktreten und insoweit Strafbefreiung erlan-
gen; eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung bestehe jedoch nicht
(BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1 = NStZ-RR 1996, 131). Übertragen auf
den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß bereits wegen Fehlens einer
Garantenstellung eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verdeckungsmor-
des nicht in Betracht käme.
Demgegenüber wird in Teilen des Schrifttums eine Garantenstellung
auch dann bejaht, wenn der Täter die Gefahr, um deren Abwendung es geht,
zuvor selbst vorsätzlich – pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. hierzu ausführ-
lich Stein JR 1999, 265 ff.). Insoweit wird jedoch überwiegend die Auffassung
vertreten, daß die anschließende Unterlassenstat hinter der vorsätzlichen Be-
gehungstat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Stein aaO S. 267
m.w.N.; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff.
Rdn. 107).
bb) Die Frage, ob der Täter nach einer vorsätzlich begangenen (zu-
nächst erfolglosen) Tötungshandlung anschließend als Garant verpflichtet sein
kann, den Erfolgseintritt abzuwenden, bedarf jedoch für die hier allein maßgeb-
liche Frage, ob ein Verdeckungsmord (durch Unterlassen) vorliegt, keiner Ent-
scheidung, da es in den Fällen bloßer Untätigkeit jedenfalls an einer für das
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen“ Straftat fehlt.
Wer es lediglich unterläßt, eine durch vorausgegangenes positives Tun in
Gang gesetzte Kausalkette zu unterbrechen, „begeht“ keine andere Straftat im
Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, sondern verfolgt lediglich sein ursprüngliches
Ziel weiter. Ebensowenig wie in den Fällen einer weiteren Tötungshandlung
kann hier allein das Hinzutreten des weiteren Motivs der Verdeckungsabsicht
ein im übrigen einheitliches Geschehen in zwei Taten aufspalten. Hierbei kann
es – anders als bei aktivem Tun - keinen Unterschied machen, ob zwischen der
Tötungshandlung, dem Erkennen der Erforderlichkeit einer Hilfeleistung und
dem Entschluß, zur Verdeckung der Tat oder Täterschaft keine Maßnahmen
zur Erfolgsabwendung zu unternehmen, eine zeitliche Zäsur liegt. Denn der
Täter, der - wie hier - nur untätig bleibt, führt auch bei Vorliegen einer zeitli-
chen Zäsur lediglich die ursprünglich gewollte Tat fort, ohne eine neue Kau-
salkette in Gang zu setzen, die die Annahme einer anderen Straftat im Sinne
des § 211 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Er unterläßt es vielmehr nur, wor-
auf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, von dem vorausgegangenen
(versuchten) Tötungsdelikt zurückzutreten. Dies vermag jedoch nicht schon
eine Strafbarkeit wegen Verdeckungsmordes zu begründen.
2. Keinen Bestand kann jedoch das Urteil haben, soweit das Landgericht
eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord bzw. zum ver-
suchten Mord durch Unterlassen verneint hat. Auf der Grundlage der bisheri-
gen Feststellungen hat der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin und
jetzige Ehefrau, die als leiblicher und - offensichtlich – personensorgeberech-
tigter Elternteil des Opfers eine Garantenstellung innehatte, dazu veranlaßt,
zur Verdeckung der Tat eines anderen (vgl. BGHSt 9, 180), nämlich seiner ei-
genen Täterschaft, von der sofortigen Benachrichtigung eines Rettungsdien-
stes abzusehen. Damit hat er - je nach dem, ob das Leben des Opfers durch
die unverzügliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen hätte gerettet werden
können oder nicht – einen anderen vorsätzlich zu einem Mord oder versuchten
Mord im Sinne des § 26 StGB bestimmt. Daß der Angeklagte seiner Ehefrau
die „Alibiversion diktiert“ hat und daher die Tatherrschaft gehabt habe, ändert
entgegen der Auffassung des Landgerichts hieran nichts. Welcher Mittel sich
der Anstiftende bedient, ist gleichgültig; taugliches Anstiftungsmittel kann etwa
auch eine Drohung sein (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 26 Rdn. 4).
3. Die rechtfehlerhafte Verneinung einer Strafbarkeit des Angeklagten
wegen Anstiftung zum Mord bzw. versuchten Mord zwingt auch zur Aufhebung
der für sich gesehen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Totschlags, da auf
der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Betracht kommt, daß beide
Delikte eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. hierzu
Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdnr.12). Die dem Tötungsgeschehen zugrunde-
liegenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben.
Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer - in Tateinheit zum Tö-
tungsdelikt stehenden - Straftat nach § 225 StGB liegt bei der hier gegeben
Sachverhaltsgestaltung eher fern. Hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvoll-
zuges von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift zu der (rechtswirksam zurückgenommenen) Revision des Ange-
klagten.
Tepperwien Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:28)(cid:21)(cid:22)(cid:5)
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Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
___________________
StGB §§ 211 Abs. 2, 13 Abs. 1
Hat der Täter das Tatopfer mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mißhandelt und
unterläßt er es anschließend, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen
zur Rettung des (zunächst) überlebenden Opfers einzuleiten, so ist eine Straf-
barkeit wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen auch dann nicht gege-
ben, wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur
liegt.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02 - LG Rostock
(cid:23)