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BGH Urteil vom 12.12.2002 – 4 StR 343/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 343/02

Urteil

vom

12. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.

Dezember 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 20. März 2002 im

Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-

fohlenen in elf Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit

mit Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, wegen sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen sowie wegen Erwerbs einer halb-

automatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt über diese Waffe und mit Erwerb von Munition zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde

gestützten, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt

vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Anord-

nung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen kam es ab Anfang des Jahres 1999 zu einer

Abkühlung der Beziehung des Angeklagten zu seiner zweiten Ehefrau, die se-

xuelle Kontakte zum Angeklagten immer häufiger ablehnte. Er suchte deshalb

seit dieser Zeit vermehrt "Liebe und Zuneigung" bei der am 20. Februar 1987

geborenen Tochter seiner Ehefrau, die im gemeinsamen Haushalt lebte und

deren Erziehung ihm mitübertragen war. Ab Frühjahr/Sommer 1999 nahm der

Angeklagte in sechs Fällen bei dem damals 12jährigen Mädchen unterschiedli-

che sexuelle Handlungen vor, ab Juli 2000 bis Anfang Februar 2001 vollzog er

bei der nunmehr 13Jährigen in zehn Fällen den Geschlechtsverkehr (Einzel-

strafen jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) und in einem Fall kam es zum Oral-

verkehr (Einzelstrafe: zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe). In weiteren

15 Fällen führte er bis Juni 2001 mit dem mittlerweile 14jährigen Mädchen den

Geschlechtsverkehr durch (Einzelstrafen je zwei Jahre Freiheitsstrafe). Die

Duldung der sexuellen Handlungen erreichte der Angeklagte dadurch, daß er

der Geschädigten immer wieder damit drohte, er werde sie zu ihrer Großmutter

nach Rußland zurückschicken, wenn sie sich ihm nicht fügen oder sich einem

Dritten gegenüber offenbaren sollte. Kurz nachdem sich seine Ehefrau im Juni

2001 von ihm getrennt und mit ihren beiden Kindern aus der ehelichen Woh-

nung ausgezogen war, erwarb der Angeklagte - nach seinen Angaben in

Selbstmordabsicht - eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole

nebst Magazin, Schalldämpfer und scharfen Patronen, die er bis zu seiner

Festnahme am 16. August 2001 in seinem Pkw aufbewahrte.

Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde im Jahre 1986 wegen Beihilfe

zum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe, 1988 wegen eines im September

1986 begangenen Meineids zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt worden war, und im Jahre 1990 wegen Totschlags

in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe und Ausübung der tat-

sächlichen Gewalt über diese zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Angeklagte im März 1990

seine erste Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, mit einem einige Wochen

zuvor erworbenen Kleinkalibergewehr erschossen hatte.

2. Obwohl nach den Feststellungen unter Beachtung des § 66 Abs. 4

Satz 4 StGB die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung nicht nur nach § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB, sondern auch

nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB vorliegen, hat das Landgericht

diese Maßregel nicht angeordnet, weil kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB festzustellen sei. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht,

daß es sich bei dem im Jahre 1986 begangenen Meineid, dem Tötungsdelikt

vom März 1990 und den nunmehr abgeurteilten Sexualstraftaten um Taten

handelt, die für einen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten ex-

emplarisch sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 263 ff.; 24, 153, 156; 24, 243, 244; BGH

NStZ 1984, 309). Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Bewertung begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da sie wesentliche Umstände der Fall-

gestaltungen nicht berücksichtigt hat.

Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Landge-

richts: Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen

der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz

verschiedener Art, die überdies unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr

Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu

prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). So begegnet

auch die Begründung, mit welcher die Strafkammer es abgelehnt hat, den im

Jahre 1986 begangenen Meineid als symptomatisch für einen Hang des Ange-

klagten zur Begehung erheblicher Straftaten anzusehen, keinen rechtlichen

Bedenken. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB

scheidet deshalb aus (vgl. BGHSt 21, 263, 265). Bei seiner weiteren Prüfung

hat das Landgericht allerdings maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei

dem Tötungsdelikt und den sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine

Stieftochter um auf einzigartigen und besonderen Lebensumständen beruhen-

de Taten gehandelt habe; die Sexualdelikte seien überdies unter Ausnutzung

einer "Fülle günstiger Umstände" begangen worden. Eine Sexualperversion

liege beim Angeklagten nicht vor. Die Strafkammer hat sich hingegen nicht er-

kennbar damit auseinandergesetzt, daß diese Straftaten, die als Symptomtaten

für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB in

Betracht kommen, nach den getroffenen Feststellungen auf einer fest einge-

wurzelten Neigung des Angeklagten (vgl. BGHR aaO Hang 4 und 8), im Rah-

men einer Beziehung schwere Straftaten zum Nachteil der jeweiligen Partnerin

zu begehen, beruhen können.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen besteht bei dem asthe-

nischen und narzißtisch veranlagten Angeklagten eine dauerhafte, erhebliche,

gleichwohl dessen Schuldfähigkeit in den vorliegenden Fällen nicht erheblich

beeinträchtigende Persönlichkeitsstörung, die zu einer Unfähigkeit, (eheliche)

Beziehungen angemessen zu kontrollieren, geführt habe. Er könne sich aus

Beziehungen, selbst wenn sie gescheitert seien, nicht lösen, sondern neige

dazu, in seiner Eifersucht Besitz über die jeweilige Partnerin zu ergreifen. Es

bestehe die Gefahr, daß der Angeklagte, falls er sich eine neue Partnerin su-

che, auch künftig versuchen werde, eine aufgrund seiner mangelnden Bin-

dungsfähigkeit gescheiterte Beziehung aufrecht zu erhalten und dabei auf-

grund seines Narzißmus und seiner Neigung zur Besitzergreifung straffällig zu

werden (UA 71 und 88).

Diese abnorme charakterliche Neigung des Angeklagten war sowohl bei

dem Tötungsdelikt als auch bei den Sexualstraftaten wesentliche Ursache für

deren Begehung. So kam es zu der über mehrere Wochen hinweg geplanten

Tötung seiner ersten Ehefrau, als der Angeklagte erkannt hatte, daß der ihn

"völlig beherrschende Wunsch, sie zurückzugewinnen, endgültig gescheitert

war". Diese Straftat war nach den Feststellungen auch von dem Gedanken ge-

tragen, die Ehefrau zu bestrafen. Die vom Landgericht abgeurteilten Sexualde-

likte hat der Angeklagte begangen, weil er die Geschädigte mehr und mehr an

Stelle seiner Ehefrau als feste und dauerhafte Partnerin betrachtete, auf die er

auch sein Sexualleben verlagerte. Er entwickelte, wie in der Beziehung zu sei-

ner ersten Ehefrau, eine derartige Eifersucht auf die Geschädigte, "die er mög-

lichst allein für sich besitzen wollte", daß er sie überwachte, um zu verhindern,

daß sie Beziehungen zu anderen Jungen aufnehmen konnte. So hörte er etwa

ihr Telefon ab, las ihre Tagebücher, folgte ihr heimlich ins Schwimmbad und

vernachlässigte schließlich sogar seine Arbeit, um zu Hause mit seiner Stief-

tochter zusammen sein zu können. Auch nachdem seine Ehefrau mit ihren Kin-

dern Mitte Juni 2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, ver-

folgte der Angeklagte sein Ansinnen, die Geschädigte zur Rückkehr zu bewe-

gen, hartnäckig weiter. Gerade in diesem Zusammenhang gewinnt schon für

die Beurteilung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB der zweifa-

che Erwerb einer Waffe, die sich der Angeklagte jeweils in einer angespannten

Trennungssituation verschaffte, und die er im vorliegenden Fall auch nach

Aufgabe seiner - nach Auffassung des Landgerichts als unwiderlegt erachteten

- Selbstmordabsicht jederzeit greifbar in seinem Besitz behielt, an Bedeutung.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht Sicherungs-

verwahrung gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB angeordnet hätte, wenn es sich

mit diesen Umständen auseinandergesetzt hätte. Einer Gefährdung der Allge-

meinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB stünde nicht entgegen, daß von

der naheliegenden Gefahr erheblicher Übergriffe in erster Linie Menschen im

sozialen Nahbereich des Angeklagten betroffen wären (vgl. BGHR aaO Ge-

fährlichkeit 2). Deshalb verliert auch der Umstand, daß der Angeklagte noch

kurz vor seiner Festnahme eine neue Beziehung anstrebte - worauf die Straf-

kammer wesentlich abgestellt hat - an Gewicht, zumal dies ersichtlich nicht

Ausdruck der Bewältigung seiner partnerschaftlichen Probleme war, sondern

darauf beruhte, daß er "große Angst vor dem Alleinsein" hatte.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-

spruchs des Angeklagten. Der Senat kann hier nicht ausschließen, daß das

Landgericht auf andere Strafen erkannt hätte, hätte es auch die Sicherungs-

verwahrung angeordnet.

Sollte der neue Tatrichter nicht hinreichend sicher die Voraussetzungen

des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB feststellen können, wird er, da jedenfalls auch die

formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB vorliegen, Gelegenheit ha-

ben zu prüfen, ob gemäß § 66 a Abs. 1 StGB (BGBl 2002 I 3344) i.V.m. § 2

Abs. 6 StGB, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten

ist.

Für die erneute Prüfung der Frage, ob der Angeklagte infolge eines

Hanges für die Allgemeinheit gefährlich ist, wird es sich empfehlen, einen wei-

teren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible