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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – 5 StR 408/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten T und K
gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März
2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilung
wegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal