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BGH Beschluss vom 12.12.2002 – 5 StR 408/02

5. Strafsenat

5 StR 408/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten T und K

gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. März

2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Die Angeklagten beschwert es nicht, daß eine Verurteilung

wegen fahrlässiger Tötung unterblieben ist.

Harms Basdorf Gerhardt

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