BGH Beschluss vom 12.12.2002 – I ZR 83/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wäre auch mit dem Maßstab der
Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13.12.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
(ABl. Nr. L 289/28) vereinbar. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 511.291,87
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Schaffert