Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2002 – I ZR 83/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts wäre auch mit dem Maßstab der

Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13.12.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen

(ABl. Nr. L 289/28) vereinbar. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagten

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 511.291,87

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Bornkamm

Schaffert