BGH Beschluss vom 12.12.2002 – IX ZR 27/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf und
ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigen
Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät in den zwischen den
Parteien geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des Be-
klagten im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend ge-
machte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachen-
frage. Das Vorbringen des Beklagten, der Sozietätsvertrag sei vom Beratungs-
(cid:0)
vertrag als solchem "völlig losgelöst" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rück-
schlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem Beratungs-
vertrag zu. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des Klägers
gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser