Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2002 – IX ZR 27/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1999 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-

legt.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 35.279,14

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von ungeklärter Bedeutung auf und

ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Auslegung des Berufungsgerichtes zur Einbeziehung der übrigen

Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät in den zwischen den

Parteien geschlossenen Vertrag steht kein gerichtliches Geständnis des Be-

klagten im Sinne von § 288 ZPO entgegen. Wem der im Prozeß geltend ge-

machte Anspruch zusteht, ist keine einem Geständnis zugängliche Tatsachen-

frage. Das Vorbringen des Beklagten, der Sozietätsvertrag sei vom Beratungs-

(cid:0)

vertrag als solchem "völlig losgelöst" gewesen, läßt nicht ohne weiteres Rück-

schlüsse auf die Inhaberschaft an einzelnen Forderungen aus dem Beratungs-

vertrag zu. "Auf eigene Rechnung" sollte nur die Geschäftsführung des Klägers

gegenüber dem Beklagten selbst erfolgen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser