BGH Beschluss vom 12.12.2002 – IX ZR 408/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats
in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
28. September 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 103.793,28 Euro
(= 203.002,02 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte hat amtspflichtwidrig gehandelt, indem er die Löschung der
Grundschuld beantragte und den bei ihm hinterlegten Kaufpreis an die Streit-
verkündete auszahlte. Beides verstieß gegen den ihm erteilten Treuhandauf-
trag. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21. Oktober 1996, das den mit
Schreiben vom 19. August 1996 erteilten Treuhandauftrag konkretisierte, durfte
der Beklagte die Grundschuld nicht zur Löschung bringen, bevor die Klägerin
ihm anzeigte, daß die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Dar-
lehens zustande gekommen war. Der Beklagte durfte auch nicht den bei ihm
hinterlegten Kaufpreis an die Streitverkündete auszahlen. Nachdem die Kläge-
rin ihm mitgeteilt hatte, daß sie den ihr überwiesenen Betrag nicht annehmen
könne, weil die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens
nicht zustande gekommen sei, und den Betrag an ihn zurücküberwiesen hatte,
durfte er nicht ohne weiteres annehmen, daß der Treuhandauftrag erfüllt und
der hinterlegte Betrag für die Streitverkündete "freigegeben" sei. Der wirt-
schaftliche Zweck des Treuhandauftrags war noch nicht erreicht.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser