BGH Beschluss vom 12.12.2002 – IX ZR 474/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2000 wird nicht
angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch
die Nebenintervenientin verursachten Kosten haben der Kläger
zu 1 82 % und die Kläger zu 2 und 3 jeweils 9 % zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 48.891,77 Euro
(= 95.624,00 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Haftung des Beklagten ist schon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO
i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt die Notarhaftung,
wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Ge-
brauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels ist weit
zu verstehen. Als Rechtsmittel gelten auch Erinnerungen sowie mündliche
Vorhaltungen (BGH, Urt. v. 9. November 1989 - IX ZR 261/88, WM 1990, 115;
v. 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96, WM 1997, 1398, 1400; v. 17. Januar 2002
- IX ZR 434/00, WM 2002, 1068, 1070). Besteht das amtspflichtwidrige Ver-
halten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursa-
che erkundigen (BGH, Urt. v. 5. Februar 1974 - VI ZR 71/72, NJW 1974, 639)
bzw. energisch "nachfassen" (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 29. September
1995 - IX ZR 13/95, n.v.).
Nach dem Vortrag der Kläger wollen sie nach Absendung des Schrei-
bens vom 21. Januar 1994 vom Beklagten nichts mehr gehört haben. Unter-
nommen haben sie aber nichts. Schon dies rechtfertigt den Fahrlässigkeitsvor-
wurf, gegen die Untätigkeit des Beklagten kein "Rechtsmittel" ergriffen zu ha-
ben. Denn es hätte nahegelegen, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, wie er
den ihm mit dem erwähnten Schreiben mitgeteilten Willen des Vaters umsetzen
wolle. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der Vater habe später "gesagt, es
könne bei dem alten bleiben" (gemeint war der Vertrag vom 19. Januar 1994).
Daß sie das dem Beklagten mitgeteilt und ihn aufgefordert hätten, den "alten"
Vertrag nunmehr alsbald zu vollziehen, haben die Kläger nicht behauptet.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser