Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2002 – VI ZR 176/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Der als Gegenvorstellung zu wertende „Widerspruch“ des Klägers gegen den

Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2002

wird zurückgewiesen.

Eine nochmalige Überprüfung bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren

durch den Bundesgerichtshof findet grundsätzlich nicht statt, nachdem der

Senat das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Entscheidung über die

Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft hat.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll