Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2002 – 2 StR 395/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 werden als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen im Fall 6 (Tat

vom 24. Februar 2001) auf der fehlerhaften Annahme einer Ban-

dentat beruhen, weil das Landgericht zu Recht den zugrundege-

legten Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auch auf § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe) gestützt hat.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck