BGH Urteil vom 13.12.2002 – V ZR 146/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 543
Das Revisionsgericht kann sich einer Stellungnahme zur Zulassungsfrage enthalten,
wenn es auf sie bei der ihm möglichen Vertragsauslegung nicht ankommt.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 146/02 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 5. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, verkaufte
den Beklagten mit notariellen Verträgen vom 24. April und 17. Dezember 1991
verschiedene Grundstücke gegen einen
vorläufigen Kaufpreis
von
2.454.500 DM und von 575.880 DM. Nach den Verträgen sollte frühestens auf
den 1. November 1992, spätestens auf den 1. April 1993 eine Nachbewertung
stattfinden, wobei der endgültige Kaufpreis, wenn sich die Parteien nicht einig
sein sollten, durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen
verbindlich festzustellen war. Die Beklagten hatten den danach geschuldeten
Betrag "binnen drei Monaten nach Einigung bzw. nach Erhalt des Gutachtens"
an die Klägerin zu bezahlen. Der von der Klägerin im Dezember 1992 beauf-
tragte Sachverständige kam zu der Feststellung, daß die verkaufte Fläche ei-
nen Verkehrswert von 3.575.669 DM habe. Im Vorprozeß wurden die Beklagten
am 12. März 1998
rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin weitere
3.024.349,60 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat, gestützt auf den Umstand, daß den Beklagten die Nut-
zungen der Grundstücke gebührt, die Zahlung gesetzlicher Zinsen für das Jahr
1995 aus dem Betrag von 3.024.349,60 DM verlangt. Die Klage ist in den Tat-
sacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, der die Beklagten
entgegentreten, verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die in den Verträgen vorgesehe-
ne Stundung über drei Monate, wie das Landgericht gemeint hat, auch für den
Fall gelten soll, daß eine Partei das Sachverständigengutachten gerichtlich
überprüfen läßt. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung des Kaufprei-
ses nach § 452 BGB a.F. scheitere daran, daß der endgültige Kaufpreis erst
mit der Rechtskraft des Urteils vom 12. März 1993 fällig geworden sei. Wegen
dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist, anders als das Berufungsgericht meint, nicht in er-
Auffassung gelangt, die vertragliche Stundungsvereinbarung erfasse auch den
Fall der Bestimmung der Leistung durch Urteil (§ 319 Abs. 1 BGB). Denn das
Landgericht hat eine Lücke im Vertrag aus der maßgeblichen Sicht der Kläge-
rin als Erklärungsempfängerin (§ 130 BGB) verneint und den Parteiwillen aus
dem Sinn des ausdrücklich Vereinbarten erschlossen. Danach sollten die Be-
klagten den vorläufigen Kaufpreis entrichten und die Grundstücke bis zum Ab-
lauf des dritten Monats nach Abschluß der Nachbewertung zinslos nutzen.
Dem schließt sich der Senat an, wozu er, da tatsächliche Feststellungen nicht
mehr erforderlich sind, befugt ist (BGHZ 65, 107, 112). Der Vertrag legt die
Fälligkeit der Leistung auf einen Zeitpunkt fest, der der verbindlichen Bestim-
mung
der
Leistungshöhe, sei es durch Einigung der Parteien, sei es durch die Erklärung
des Schiedsgutachters nach § 318 Abs. 1 BGB, mit einer Frist von drei Mona-
ten folgt. Dies gilt auch im Falle der Bestimmung der Leistung durch gerichtli-
ches Gestaltungsurteil (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW
1996, 1054), das, wie hier, die offenbar unbillige Bestimmung des Gutachters
ersetzt. Beide Parteien hatten das Schiedsgutachten für offenbar unbillig
gehalten. Die gerichtliche Bestimmung war auf die Widerklage der Klägerin
(damaliger Beklagten) erfolgt. Erst danach stand fest, was die Beklagten schul-
deten. Eine in der Höhe ungewisse Schuld entzog sich der Verzinsung. Auf die
Frage nach den Voraussetzungen des § 452 BGB a.F. kommt es mithin nicht
an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch