Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 470/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 470/02

BESCHLUSS

vom 17. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, daß das vom Landgericht als unzulässig verworfene Ab- lehnungsgesuch nach dem Revisionsvortrag auch nicht begründet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs