BGH Beschluß vom 17.12.2002 – 1 StR 471/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des
angefochtenen Urteils und Rücksprache mit seinem Verteidiger ausweislich
des Protokolls selbst Rechtsmittelverzicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt. Ein solcher Verzicht
ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-
mittelverzicht 1).
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Wirksamkeit steht nicht
entgegen, daß aufgrund eines Verzichts des Angeklagten auch eine Rechts-
mittelbelehrung nicht erfolgte (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschluß
vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Ver-
handlungsfähigkeit des Angeklagten oder für schwerwiegende Willensmängel
bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts waren nach der schriftlichen Äuße-
rung des Vorsitzenden vom 10. September 2002 nicht gegeben. Die Revision
war daher als unzulässig zu verwerfen.
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