BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 488/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Rechtsanwalt S. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da dieser bereits durch Beschluß des Landgerichts München II vom 19. Dezember 2001 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt wor- den ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit