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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 3 StR 389/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 389/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge u. a.

zu 2.: Verabredung der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 1. März 2002

a) betreffend die Angeklagte Petra S. im Fall B. 4. der

Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe aufgehoben,

b) betreffend den Angeklagten Dietmar S. aufgehoben.

Ausgenommen von der Aufhebung sind die Feststellungen

zum Fall B. 4. der Urteilsgründe, die aufrechterhalten bleiben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte Petra S. wegen unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-

hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

wegen Versuchs der Beteiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.250 Euro

angeordnet. Den Angeklagten Dietmar S. hat es wegen Versuchs der Be-

teiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen ihn eine zur Bewährung

ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Mit

ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen

wenden sich die Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Versuchs der Be-

teiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge. Beide Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen zum Fall B. 4. der Urteilsgründe erklärten

sich die Angeklagten gegenüber der rechtskräftig abgeurteilten L.

bereit, im Februar oder März 2001 gegen ein Honorar von 24.000 DM als Flug-

gepäck zwei Koffer mit jeweils fünf Kilogramm Heroin von der Türkei in die

Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Nachdem ein zunächst verabredeter

Termin um den 10. Februar 2001 verschoben werden mußte, vereinbarten sie

als Termin für den Hinflug in die Türkei den 17. Februar 2001; der Angeklagte

Dietmar S. nahm für die betreffende Woche Urlaub. Am 15. Februar 2001

stornierten die Angeklagten den Flug nach einer Mitteilung von L. , dieser

könne nicht stattfinden. Die Angeklagten gingen davon aus, daß ihre Zusage

für einen Kurierflug weiterhin gelte und L. in den nächsten Tagen - späte-

stens innerhalb von vier Wochen - erneut auf sie zukommen werde, um einen

neuen Termin für den Kurierflug zu vereinbaren. Anfang März 2001 ent-

schlossen sie sich, den Kurierflug nicht durchzuführen, wovon sie L. unter-

richteten.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, die Angeklagten seien vom

Versuch der Beteiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 30 Abs. 2

StGB) nicht strafbefreiend gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB freiwillig zurückge-

treten. Der für den 17. Februar 2001 vorgesehene Kurierflug sei nämlich fehl-

geschlagen, da er verbindlich verabredet gewesen sei und ein neuer Flug nur

aufgrund einer neuen Kausalkette, nämlich einer neuen Verabredung nach ei-

ner zeitlichen Verzögerung sowie einer neuen zeitlichen Planung möglich ge-

wesen wäre.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt

vom Versuch der Beteiligung am Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint hat, hält rechtlicher Überprü-

fung nicht stand.

Entgegen der Meinung des Landgerichts war mit der Stornierung des für

den 17. Februar 2001 geplanten Fluges in die Türkei der Versuch der Beteili-

gung an der unerlaubten Einfuhr von Heroin (§ 30 Abs. 2 StGB) nicht fehlge-

schlagen. Die zugesagte und die aufgegebene Tat sind identisch, weil der ver-

sprochene Kurierflug mit der Stornierung noch nicht gescheitert war (vgl.

BGHR StGB § 31 Abs. 1 Nr. 1 Aufgeben 1). Denn die Angeklagten hatten sich

nicht nur im Zusammenhang mit einem Flug exakt am 17. Februar 2001, son-

dern ganz allgemein im Zeitraum Februar oder März 2001 zur Einfuhr von zwei

Koffern mit jeweils fünf Kilogramm Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik

Deutschland gegen Zahlung eines Kurierlohnes von 24.000 DM bereit erklärt.

Gegenüber diesen die zugesagte Tat konkretisierenden Umständen kommt der

Vereinbarung und der Buchung des Hinfluges am 17. Februar 2001 für die

Frage, ob dieser Kurierflug mit der Absage gescheitert war, keine entscheiden-

de Bedeutung zu. Die Angeklagten gingen nach den Feststellungen davon aus,

daß nach der Stornierung des Fluges vom 17. Februar 2001 ein neuer Termin

für den Kurierflug vereinbart und damit der abgesagte Kurierflug unter den ver-

einbarten Bedingungen nachgeholt werde. Es handelte sich somit um die fort-

bestehende Zusage eines lediglich verschobenen Kurierfluges, auch wenn sei-

ne Durchführung die Vereinbarung eines neuen Termins erfordert hätte. Im

übrigen hätte das Landgericht, wenn der Versuch der Beteiligung tatsächlich,

wie es meint, entscheidend durch das Datum geprägt werden würde, wegen

der Absage der zunächst für die Zeit um den 10. Februar 2001 verabredeten

Einfuhr konsequenter Weise einen weiteren selbständigen fehlgeschlagenen

Versuch annehmen und die Angeklagten des Versuchs der Beteiligung am

Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen schuldig sprechen müssen.

Soweit der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die Rechtsprechung

zum fehlgeschlagenen Versuch gemäß § 24 StGB (vgl. BGHSt 34, 53, 57 und

39, 221; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH

NStZ-RR 1997, 259) von einem fehlgeschlagenen Versuch der Beteiligung an

einem Verbrechen (§ 31 StGB) ausgeht, kann dem nicht gefolgt werden. Diese

Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres übertragen werden, da der Täter

beim Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen nach seiner Vorstellung

noch nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers war das Urteil betreffend die

Angeklagte Petra S. im Fall B. 4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe und betreffend den Angeklagten Dietmar S.

insgesamt aufzuheben. Aus diesem Grunde kommt es für die Entscheidung

über die Revision nicht darauf an, ob nach den getroffenen Feststellungen die

erklärte Bereitschaft eine (mit)täterschaftliche Einfuhr zum Gegenstand hat,

was Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 2 StGB ist (BGHR StGB § 30

Abs. 2 Verabredung 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 30 Rdn. 12); auch

insoweit bestehen allerdings insbesondere beim Angeklagten Dietmar S.

Bedenken.

Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Ein Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Versuchs der

Beteiligung an dem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

kommt nicht in Betracht, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht

zweifelsfrei ergibt, ob sie freiwillig von ihrer Zusage eines Kurierfluges Abstand

genommen haben.

Die Feststellungen zum Fall B. 4. der Urteilsgründe können bestehen

bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind; ergänzende Feststel-

lungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig und

hinsichtlich des Motivs für den Anfang März 2001 erfolgten Rücktritt erforder-

lich.

Tolksdorf RiBGH Pfister in wegen Urlaubs von Lienen an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Becker Hubert