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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 3 StR 390/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 390/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 12. März 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall

B.12. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei

Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und

den Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.000 Euro angeordnet. Hiergegen

richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen

Rechts rügt.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-

fahrens im Fall B.12. der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuld-

spruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren kann bestehen bleiben.

Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe

von sechs Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von

sechs Jahren sowie fünf Jahren und sechs Monaten kann der Senat ausschlie-

ßen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildere

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert