Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 3 StR 412/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 412/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-

sen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO

46. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausge-

führt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei

rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brand-

stiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschä-

digten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur

eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil

nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die

Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten

Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der

Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu

Grunde legen müssen."

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert