BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 3 StR 412/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 412/02
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-
sen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe
Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausge-
führt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei
rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brand-
stiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschä-
digten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur
eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil
nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die
Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten
Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der
Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu
Grunde legen müssen."
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert