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BGH Beschluss vom 15.04.2003 – 3 StR 118/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Stade vom 10. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-
strafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen
sind.
Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, die den Schuld-
spruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß der
Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
vom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO un-
zulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.
Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil
nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom
17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
von Lienen Hubert