BGH Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 36/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2002 wird auf
Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 5.954,29 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagte durch sog. Zweites Ver-
säumnisurteil zur Zahlung von 5.954,29 Euro nebst Zinsen sowie in die Kosten
verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt, den das Beru-
fungsgericht als Berufung behandelt hat. Diese hat es durch Beschluß als un-
zulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelas-
senen Anwalt eingelegt wurde. Hiergegen hat sich die Beklagte mit einem nicht
von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz gewandt, mit dem sie
"sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetz-
widrigkeiten" eingelegt hat.
II. Das - da eine sofortige Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug er-
gangene Entscheidungen nicht statthaft ist, § 567 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Geset-
zes zur Reform des Zivilprozeßrechts - als Rechtsbeschwerde zu behandelnde
Rechtsmittel ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichen
Form eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt einzulegen (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf