Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2002 – X ZB 36/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2002 wird auf

Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird

auf 5.954,29 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagte durch sog. Zweites Ver-

säumnisurteil zur Zahlung von 5.954,29 Euro nebst Zinsen sowie in die Kosten

verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt, den das Beru-

fungsgericht als Berufung behandelt hat. Diese hat es durch Beschluß als un-

zulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelas-

senen Anwalt eingelegt wurde. Hiergegen hat sich die Beklagte mit einem nicht

von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz gewandt, mit dem sie

"sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung wegen greifbarer Gesetz-

widrigkeiten" eingelegt hat.

II. Das - da eine sofortige Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug er-

gangene Entscheidungen nicht statthaft ist, § 567 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Geset-

zes zur Reform des Zivilprozeßrechts - als Rechtsbeschwerde zu behandelnde

Rechtsmittel ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichen

Form eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einer

Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt einzulegen (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf