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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – X ZR 189/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin gegen die Versäu-

mung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30. April

2002 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des

Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Juli 2002 zugestellte Urteil des

Bundespatentgerichts mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, eingegan-

gen beim Bundesgerichtshof per Telefax am 20. August 2002, Berufung ein-

gelegt. Mit Schreiben vom 4. September 2002, eingegangen am 6. September

2002, hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO beantragt.

Aus dem Vortrag der Antragstellerin und den sonstigen aktenkundigen

Tatsachen ergibt sich, daß die Klägerin nicht ohne Verschulden ihres Prozeß-

bevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat (Busse, PatG,

5. Aufl., § 123 PatG Rdn. 31 m.w.N.), verhindert war, die Berufungsfrist einzu-

halten.

Zur Begründung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand hat die Klägerin geltend gemacht, die Frist für die Einlegung der Beru-

fung sei aus folgenden Gründen falsch berechnet und notiert worden:

Bis Ende 2002 sei die Zustellung der Urteile des Bundespatentgerichts

in der Weise erfolgt, daß diese in das Abholfach der Patentanwälte beim Deut-

schen Patent- und Markenamt eingelegt worden seien. Die Zustellung habe

dabei nach § 127 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 PatG als am dritten Tag nach der Nie-

derlegung im Abholfach bewirkt gegolten. Aufgrund des am 1. Juli 2002 in Kraft

getretenen Gesetzes zur Reform bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren,

wonach nunmehr für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

die ZPO gilt, sei die Handhabung der Zustellung durch das Bundespatentge-

richt geändert worden. Die Zustellung von Urteilen sei ab diesem Zeitpunkt ge-

gen Empfangsbekenntnis erfolgt. Das Urteil des Bundespatentgerichts im vor-

liegenden Verfahren sei dementsprechend am 19. August 2002 den Prozeßbe-

vollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Die Mitarbeiterin in der Fristab-

teilung ihrer Prozeßbevollmächtigten habe jedoch ausgehend von der früheren

Handhabung der Zustellung zu diesem Datum drei Tage hinzugerechnet und

eine Vorfrist bis zum 14. August sowie den Ablauf der Frist für die Einlegung

der Berufung auf den 21. August 2002 notiert.

Die Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten sei so organisiert, daß die

Terminüberwachung einer eigenen Abteilung übertragen sei, für die zwei Pa-

tentanwälte zuständig seien; Leiterin der Terminabteilung sei seit 35 Jahren

Frau Z. , der zehn Mitarbeiterinnen unterstellt seien, darunter auch Frau

D. , die mit der Bearbeitung der vorliegenden Sache befaßt gewesen sei.

Frau D. sei ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte und kenne sich seit

ihrer Ausbildung auch mit Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis aus. Sie

sei qualifiziert, werde regelmäßig unterwiesen und stichprobenartig überprüft,

ohne daß sich Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte.

Die Änderung der Rechtslage für die Zustellung von Urteilen des Bun-

despatentgerichts sei den Mitarbeitern der Terminabteilung von einem der zu-

ständigen Patentanwälte per E-Mail mitgeteilt worden. Dabei sei auch darauf

hingewiesen worden, daß künftig die Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis

erfolgen würden.

Damit hat die Klägerin ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten

nicht ausgeräumt. Unter den gegebenen Umständen reichte es nicht aus, daß

diese die Mitarbeiter der Fristenabteilung auf die geänderte Rechtslage hinge-

wiesen haben. Zwar mag der Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfa-

cher Fristen seinem geschulten Personal überlassen können. Ein solcher ein-

fach gelagerter Sachverhalt lag hier jedoch wegen der Gesetzesänderung und

der im Hinblick darauf geänderten Zustellungsweise nicht vor. Nach der Ände-

rung der Zustellungsweise mußte die bis dahin geübte Praxis für die Ermittlung

des Beginns der Rechtsmittelfrist, dem auf dem Urteil vermerkten Datum der

Niederlegung im Abholfach drei Tage hinzuzurechnen, aufgegeben werden.

Auch wenn der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich seit

ihrer Ausbildung die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bekannt gewesen

sein mag, durften die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich nicht darauf

verlassen, daß ihre Mitarbeiter von sich aus die richtigen Konsequenzen zie-

hen und nunmehr das Datum des Empfangsbekenntnisses als maßgeblichen

Zeitpunkt für den Beginn der Berufungsfrist berücksichtigen würden. Daß diese

auch auf den Inhalt der Neuregelung und die damit verbundenen konkreten

Auswirkungen für die Fristberechnung hingewiesen worden sind, ist den vor-

gelegten Erklärungen nicht zu entnehmen. Eine länger geübte Praxis bietet

immer die Gefahr, daß derjenige, der in seiner täglichen Berufsausübung diese

anwendet, sich nicht jederzeit klar macht, worauf sie letztlich beruht, sondern

allein deshalb so verfährt, weil es sich um eine eingeübte Praxis handelt. Diese

Gefahr konnte nicht allein dadurch ausgeräumt werden, daß das Personal auf

die geänderte Rechtslage hingewiesen wurde. Wenn der für die Fristenabtei-

lung zuständige Patentanwalt in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführt,

er sei gemeinsam mit der Leiterin der Fristenabteilung zu dem Ergebnis ge-

langt, daß die neue Zustellungsweise sich nicht auf die Arbeitsabläufe in der

Terminabteilung und das Computerprogramm zur Fristüberwachung auswirken

würde, so war dies nur richtig, wenn das Personal von zutreffenden Zustel-

lungsdaten ausging. Zwar hat die Leiterin der Fristenabteilung in ihrer eides-

stattlichen Versicherung ausgeführt, daß sie im Rahmen einer Besprechung

aktueller Probleme ihre Mitarbeiterinnen auch darauf hingewiesen habe, daß

die entsprechende Frist mit der Zustellung beginne. Auch dies genügte für die

Anleitung der Mitarbeiterinnen der Fristenabteilung nicht. Es wäre vielmehr

notwendig gewesen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Fristberech-

nung in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr in der bisherigen Weise erfol-

gen durfte. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften nicht davon aus-

gehen, daß ihre Mitarbeiterinnen von sich aus diesen Schluß ziehen würden,

nachdem sich die Praxis über lange Jahre an einer anderen Handhabung der

Zustellung orientiert hat.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf