BGH Beschluss vom 17.12.2002 – X ZR 189/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin gegen die Versäu-
mung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 30. April
2002 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des
Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19. Juli 2002 zugestellte Urteil des
Bundespatentgerichts mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, eingegan-
gen beim Bundesgerichtshof per Telefax am 20. August 2002, Berufung ein-
gelegt. Mit Schreiben vom 4. September 2002, eingegangen am 6. September
2002, hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO beantragt.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin und den sonstigen aktenkundigen
Tatsachen ergibt sich, daß die Klägerin nicht ohne Verschulden ihres Prozeß-
bevollmächtigten, für dessen Verhalten sie einzustehen hat (Busse, PatG,
5. Aufl., § 123 PatG Rdn. 31 m.w.N.), verhindert war, die Berufungsfrist einzu-
halten.
Zur Begründung ihres Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hat die Klägerin geltend gemacht, die Frist für die Einlegung der Beru-
fung sei aus folgenden Gründen falsch berechnet und notiert worden:
Bis Ende 2002 sei die Zustellung der Urteile des Bundespatentgerichts
in der Weise erfolgt, daß diese in das Abholfach der Patentanwälte beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingelegt worden seien. Die Zustellung habe
dabei nach § 127 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 PatG als am dritten Tag nach der Nie-
derlegung im Abholfach bewirkt gegolten. Aufgrund des am 1. Juli 2002 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Reform bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren,
wonach nunmehr für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht
die ZPO gilt, sei die Handhabung der Zustellung durch das Bundespatentge-
richt geändert worden. Die Zustellung von Urteilen sei ab diesem Zeitpunkt ge-
gen Empfangsbekenntnis erfolgt. Das Urteil des Bundespatentgerichts im vor-
liegenden Verfahren sei dementsprechend am 19. August 2002 den Prozeßbe-
vollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Die Mitarbeiterin in der Fristab-
teilung ihrer Prozeßbevollmächtigten habe jedoch ausgehend von der früheren
Handhabung der Zustellung zu diesem Datum drei Tage hinzugerechnet und
eine Vorfrist bis zum 14. August sowie den Ablauf der Frist für die Einlegung
der Berufung auf den 21. August 2002 notiert.
Die Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten sei so organisiert, daß die
Terminüberwachung einer eigenen Abteilung übertragen sei, für die zwei Pa-
tentanwälte zuständig seien; Leiterin der Terminabteilung sei seit 35 Jahren
Frau Z. , der zehn Mitarbeiterinnen unterstellt seien, darunter auch Frau
D. , die mit der Bearbeitung der vorliegenden Sache befaßt gewesen sei.
Frau D. sei ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte und kenne sich seit
ihrer Ausbildung auch mit Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis aus. Sie
sei qualifiziert, werde regelmäßig unterwiesen und stichprobenartig überprüft,
ohne daß sich Anlaß zu Beanstandungen ergeben hätte.
Die Änderung der Rechtslage für die Zustellung von Urteilen des Bun-
despatentgerichts sei den Mitarbeitern der Terminabteilung von einem der zu-
ständigen Patentanwälte per E-Mail mitgeteilt worden. Dabei sei auch darauf
hingewiesen worden, daß künftig die Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis
erfolgen würden.
Damit hat die Klägerin ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten
nicht ausgeräumt. Unter den gegebenen Umständen reichte es nicht aus, daß
diese die Mitarbeiter der Fristenabteilung auf die geänderte Rechtslage hinge-
wiesen haben. Zwar mag der Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfa-
cher Fristen seinem geschulten Personal überlassen können. Ein solcher ein-
fach gelagerter Sachverhalt lag hier jedoch wegen der Gesetzesänderung und
der im Hinblick darauf geänderten Zustellungsweise nicht vor. Nach der Ände-
rung der Zustellungsweise mußte die bis dahin geübte Praxis für die Ermittlung
des Beginns der Rechtsmittelfrist, dem auf dem Urteil vermerkten Datum der
Niederlegung im Abholfach drei Tage hinzuzurechnen, aufgegeben werden.
Auch wenn der Mitarbeiterin der Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich seit
ihrer Ausbildung die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis bekannt gewesen
sein mag, durften die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sich nicht darauf
verlassen, daß ihre Mitarbeiter von sich aus die richtigen Konsequenzen zie-
hen und nunmehr das Datum des Empfangsbekenntnisses als maßgeblichen
Zeitpunkt für den Beginn der Berufungsfrist berücksichtigen würden. Daß diese
auch auf den Inhalt der Neuregelung und die damit verbundenen konkreten
Auswirkungen für die Fristberechnung hingewiesen worden sind, ist den vor-
gelegten Erklärungen nicht zu entnehmen. Eine länger geübte Praxis bietet
immer die Gefahr, daß derjenige, der in seiner täglichen Berufsausübung diese
anwendet, sich nicht jederzeit klar macht, worauf sie letztlich beruht, sondern
allein deshalb so verfährt, weil es sich um eine eingeübte Praxis handelt. Diese
Gefahr konnte nicht allein dadurch ausgeräumt werden, daß das Personal auf
die geänderte Rechtslage hingewiesen wurde. Wenn der für die Fristenabtei-
lung zuständige Patentanwalt in seiner eidesstattlichen Versicherung ausführt,
er sei gemeinsam mit der Leiterin der Fristenabteilung zu dem Ergebnis ge-
langt, daß die neue Zustellungsweise sich nicht auf die Arbeitsabläufe in der
Terminabteilung und das Computerprogramm zur Fristüberwachung auswirken
würde, so war dies nur richtig, wenn das Personal von zutreffenden Zustel-
lungsdaten ausging. Zwar hat die Leiterin der Fristenabteilung in ihrer eides-
stattlichen Versicherung ausgeführt, daß sie im Rahmen einer Besprechung
aktueller Probleme ihre Mitarbeiterinnen auch darauf hingewiesen habe, daß
die entsprechende Frist mit der Zustellung beginne. Auch dies genügte für die
Anleitung der Mitarbeiterinnen der Fristenabteilung nicht. Es wäre vielmehr
notwendig gewesen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Fristberech-
nung in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr in der bisherigen Weise erfol-
gen durfte. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durften nicht davon aus-
gehen, daß ihre Mitarbeiterinnen von sich aus diesen Schluß ziehen würden,
nachdem sich die Praxis über lange Jahre an einer anderen Handhabung der
Zustellung orientiert hat.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf