Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 220/01

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 21. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk : ja BGHZ BGHR

: nein : ja

AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cl

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel

"Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jah- res, das auf die Betriebsbereitschaft – bzw. bei bereits in Be- trieb befindlichen Anlagen – auf das bei Vertragsschluß lau- fende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder son- stigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine entsprechen- de Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist"

ist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam.

BGH, Urt. v. 17. Dezember 2002 – X ZR 220/01 – OLG Hamburg LG Hamburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-

Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober

2001 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Kla-

geerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer

des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeän-

dert:

Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem

Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren

Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Be-

klagten zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß

mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P.

B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende

Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-,

Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Über-

sendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht ent-

schieden, ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf

der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der

Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des

Vertrages unter anderem:

"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fäl-

ligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich

der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebüh-

ren.

Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres,

das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befind-

lichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr

folgt.

Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die li-

stenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann

die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vor-

nehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."

In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort

"zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Ver-

tragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift

übersandt wurde.

In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf

zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet

wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung

des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt

für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte

zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999

in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die

Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsver-

trages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der

Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Be-

klagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitrege-

lung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für

berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen,

daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine

weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen

stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Ge-

samtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz-

liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Kläge-

rin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage

begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Lauf-

zeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die

Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.

1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April

1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen,

die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht bean-

standet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskon-

trolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001

geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).

Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die

in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertra-

ges nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte

Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1

AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende

Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam sei-

en (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Ein-

zelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Lauf-

zeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt

(Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).

2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in

Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9

AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Ab-

schluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob

die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen wer-

de. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für

den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erfor-

derlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an

längerfristigen Verträgen.

b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-

standeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar,

weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwen-

dung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten

Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel

(BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).

bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgese-

hene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige

oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über

Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG stand-

hält, ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; ande-

rerseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen

Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die

im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-

mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechen-

den Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene

Laufzeitenregelung unwirksam ist.

cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt

eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten

des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interes-

sen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen ange-

messenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des

Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar

(BGHZ 147, 279, 282 ; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v.

10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985

- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages be-

treffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entge-

gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit

Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider

Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf

Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Ver-

tragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insge-

samt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114;

106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ul-

mer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem

Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage

erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesam-

ten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung

von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen,

daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände

bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Un-

angemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu beja-

hen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selb-

ständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungs-

spielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegen-

über auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95,

aaO).

Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist

bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß

die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, son-

dern käuflich erwoben hat.

Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten

zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegen-

wärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem

Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage

einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf ge-

schlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den War-

tungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Be-

klagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich

erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den War-

tungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die

Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und mo-

dernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklag-

ten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen

Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-

zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden

Vertrag zu schließen.

Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzuläs-

sige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Ge-

genleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat.

Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig,

welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für

die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten,

die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regel-

mäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt.

v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der

Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer

zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellen-

anlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhalteko-

sten des bindenden Teils gegenüberstehen

(BGH, Urt. v. 10.2.1985

- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanla-

ge trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher

nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich

durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte

hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.

Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung

des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine

zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der

Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Ver-

tragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag ein-

zuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-

partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen

Bindung ausgleichen könnte.

Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von

10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des

Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und

Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen -

eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt

worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten

im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die

Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.

Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die

Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die

Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rück-

sicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Mög-

lichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu

lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Ge-

schäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang

des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertrags-

partner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Kläge-

rin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirk-

sam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit

einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen ver-

bundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte

Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil

des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.

3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung

wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-

sung, vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist da-

her aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die

mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen

eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Fest-

stellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsver-

trag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsan-

sprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zuste-

hen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf