BGH Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 220/01
X. Zivilsenat
Berichtigt durch Beschluß vom 21. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja BGHZ BGHR
: nein : ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bg, Cl
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrages für eine Fernmeldeanlage enthaltene Klausel
"Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jah- res, das auf die Betriebsbereitschaft – bzw. bei bereits in Be- trieb befindlichen Anlagen – auf das bei Vertragsschluß lau- fende Kalenderjahr folgt. Werden infolge von Lohn- oder son- stigen Kostenänderungen die listenmäßigen Wartungspreise der ... erhöht oder ermäßigt, so kann die ... eine entsprechen- de Änderung des Wartungspreises vornehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist"
ist auch bei Verwendung gegenüber einem Kaufmann bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die Dauer der Bindung unwirksam.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2002 – X ZR 220/01 – OLG Hamburg LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Oktober
2001 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und unter Abweisung der Kla-
geerweiterung zweiter Instanz wird das Urteil der 22. Zivilkammer
des Landgerichts Hamburg vom 19. April 2000 teilweise abgeän-
dert:
Die Klage wird auch im übrigen abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin aus dem
Wartungsvertrag vom 27. April 1994 Nr. 5141106 keine weiteren
Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Be-
klagten zustehen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt, installiert und wartet Telefonanlagen. Sie schloß
mit der Beklagten zu 1, die durch Umwandlung aus der C. P.
B. mbH in H. hervorgegangen und deren persönlich haftende
Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, am 27. April 1995 einen als Miet-, Kauf-,
Wartungs- und Schutzvertrag bezeichneten Vertrag. Zum Zeitpunkt der Über-
sendung des von der Klägerin vorformulierten Vertrages war noch nicht ent-
schieden, ob die Beklagte zu 1 die Telefonanlage mieten oder kaufen werde.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages entschied sich die Beklagte für den Kauf
der Anlage zum Preis von 27.772,50 DM. Außerdem wurde die Klägerin mit der
Wartung der Anlage beauftragt. Bezüglich der Wartung heißt es in Nr. 3 des
Vertrages unter anderem:
"Der Wartungspreis beträgt monatlich 204,-- DM zzgl. der bei Fäl-
ligkeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und ausschließlich
der an die DBP Telekom/Deutsche Post zu entrichtenden Gebüh-
ren.
Dieser Wartungsvertrag läuft bis zum Ende des zehnten Jahres,
das auf die Betriebsbereitschaft - bzw. bei bereits in Betrieb befind-
lichen Anlagen - auf das bei Vertragsschluß laufende Kalenderjahr
folgt.
Werden infolge von Lohn- oder sonstigen Kostenänderungen die li-
stenmäßigen Wartungspreise der A. erhöht oder ermäßigt, so kann
die A. eine entsprechende Änderung des Wartungspreises vor-
nehmen, soweit dieser noch nicht zur Zahlung fällig geworden ist."
In der Klausel sind der Betrag des Entgelts für die Wartung und das Wort
"zehnten" von der Klägerin maschinenschriftlich in den vorgedruckten Ver-
tragstext eingesetzt worden, bevor dieser der Beklagten zu 1 zur Unterschrift
übersandt wurde.
In den Folgejahren erhöhte die Klägerin den Wartungspreis zweimal auf
zuletzt 233,-- DM monatlich, ohne daß dies von der Beklagten zu 1 beanstandet
wurde. Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 31. März 1999 die Kündigung
des Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 1999 erklärt und das Wartungsentgelt
für das 3. und 4. Quartal nicht mehr entrichtet. Die Klägerin hat die Beklagte
zu 1 deshalb auf Zahlung des Wartungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 1999
in Höhe von 1.621,68 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, weil sie die
Kündigung für unberechtigt und die Klausel über die Laufzeit des Wartungsver-
trages für wirksam hält. Außerdem hat sie die Klage in zweiter Instanz nach der
Umwandlung der Beklagten zu 1 in eine Kommanditgesellschaft auf die Be-
klagte zu 2 erweitert. Die Beklagten haben unter anderem in der Laufzeitrege-
lung einen Verstoß gegen § 9 AGBG gesehen und deshalb ihre Kündigung für
berechtigt gehalten. Sie haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen,
daß der Klägerin gegen sie aus dem Wartungsvertrag vom 27. April 1995 keine
weiteren Zahlungsansprüche bis zum 31. Dezember 2005 zustehen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen
stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Beklagte zu 2 wie einen Ge-
samtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.621,68 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihr zweitinstanz-
liches Begehren weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Abweisung der Klage und Verurteilung der Kläge-
rin nach dem Widerklageantrag. Die Klage ist unbegründet und die Widerklage
begründet, weil die in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1995 enthaltene Lauf-
zeitregelung für den Wartungsvertrag unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 AGBG). Die
Beklagte zu 1 hat den Vertrag deshalb wirksam zum 30. Juni 1999 gekündigt.
1. Das Berufungsgericht hat in den in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April
1995 enthaltenen Bestimmungen Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen,
die von der Klägerin gestellt wurden. Dies wird von der Revision nicht bean-
standet und unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Inhaltskon-
trolle der umstrittenen Klausel ist § 9 AGBG in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß die
in der umstrittenen Klausel vereinbarte zehnjährige Dauer des Wartungsvertra-
ges nicht schon nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam ist, weil die Beklagte
Kaufmann ist. § 11 AGBG findet deshalb keine Anwendung (§ 24 Satz 1 Nr. 1
AGBG). § 11 Nr. 12 a AGBG enthält auch kein Indiz dafür, daß entsprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr unwirksam sei-
en (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624, 1625). Daher ist im Ein-
zelfall zu prüfen, ob die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Lauf-
zeit den Anforderungen der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG genügt
(Sen.Urt. v. 8.4.1997, aaO m.w.N.).
2. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Laufzeitregelung in
Nr. 3 des Kauf- und Wartungsvertrages halte einer Nachprüfung nach § 9
AGBG stand. Von einem Kaufmann müsse erwartet werden, daß er bei Ab-
schluß eines zehnjährigen Wartungsvertrages in etwa abschätzen könne, ob
die Anlage während der gesamten Laufzeit seinen Bedürfnissen genügen wer-
de. Ein Wartungsvertrag mit langer Laufzeit habe auch erhebliche Vorteile für
den Auftraggeber. Das Serviceunternehmen wiederum habe wegen der erfor-
derlichen Personaldispositionen und Lagerhaltung ein berechtigtes Interesse an
längerfristigen Verträgen.
b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der bean-
standeten Klausel sind in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar,
weil es um die Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel und damit um die Anwen-
dung des dem Bundesrecht angehörenden § 9 AGBG auf den festgestellten
Sachverhalt geht. Diese rechtliche Bewertung ist ohne Einschränkung revisibel
(BGH, Urt. v. 4.7.1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 m.w.N.).
bb) Die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgese-
hene und im kaufmännischen Verkehr verwendete Klausel, die eine zehnjährige
oder längere Bindung des Vertragspartners an einen Wartungsvertrag über
Fernmeldeanlagen vorsieht, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG stand-
hält, ist im Schrifttum umstritten (vgl. einerseits Strauß, NJW 1995, 697; ande-
rerseits Löwe, NJW 1995, 1726). Der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen
Entscheidung dieser Frage. Denn die Revision macht zu Recht geltend, daß die
im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG vorzuneh-
mende Gesamtabwägung aller für und gegen die in den Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Laufzeitenregelung sprechen-
den Umstände im Streitfall dazu führt, daß die in dem Vertrag vorgesehene
Laufzeitenregelung unwirksam ist.
cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt
eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten
des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interes-
sen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen ange-
messenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar
(BGHZ 147, 279, 282 ; 120, 108, 118; 90, 280, 284; 74, 383, 390; BGH Urt. v.
10.2.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133, 1134; Urt. v. 13.2.1985
- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Ob eine die Laufzeit eines Vertrages be-
treffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders in diesem Sinne entge-
gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit
Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider
Parteien im Einzelfall festzustellen. Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf
Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern der gesamte Ver-
tragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insge-
samt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGHZ 143, 103, 114;
106, 259, 263; 101, 357, 366; 82, 238, 240 f.; 65, 107, 111 f. m.w.N.; Ul-
mer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rdn. 85). Dabei kann von einem
Kaufmann bei Abschluß eines Wartungsvertrages über eine technische Anlage
erwartet werden, daß er abschätzen kann, ob die Anlage während der gesam-
ten Laufzeit des Vertrages seinen Bedürfnissen genügt. Bei der Vereinbarung
von Laufzeiten von zehn Jahren und mehr ist andererseits zu berücksichtigen,
daß es auf Seiten des Klauselverwenders in der Regel besonderer Umstände
bedarf, die eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr rechtfertigen können. Die Un-
angemessenheit einer derart langfristigen Bindung kann deshalb dann zu beja-
hen sein, wenn durch sie allein oder ihre Ausgestaltung die persönliche Selb-
ständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungs-
spielraum eines Vertragspartners so beschränkt werden, daß er dem Gegen-
über auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist (Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95,
aaO).
Bei der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen ist
bei der Beurteilung der umstrittenen Klausel zunächst zu berücksichtigen, daß
die Beklagte zu 1 die zu wartende Anlage nicht von der Klägerin gemietet, son-
dern käuflich erwoben hat.
Einerseits kann von einer kaufmännischen Erwerberin wie der Beklagten
zu 1 erwartet werden, daß sie beim Erwerb der Anlage nicht nur ihren gegen-
wärtigen, sondern auch ihren künftigen Bedarf abschätzt, so daß allein aus dem
Umstand, daß sie sich im Wartungsvertrag für die von ihr erworbene Anlage
einer Bindung von gut zehn Jahren unterworfen hat, nicht bereits darauf ge-
schlossen werden kann, sie werde durch die Dauer ihrer Bindung an den War-
tungsvertrag unangemessen benachteiligt. Das gilt auch, soweit sich die Be-
klagte zu 1 durch die Dauer der Bindung gehindert sehen sollte, die käuflich
erworbene Anlage durch eine andere zu ersetzen. Die Bindung an den War-
tungsvertrag mag wirtschaftliche Nachteile für den Fall mit sich bringen, daß die
Beklagten die Anlage vor Ablauf der Bindungsfrist durch eine andere und mo-
dernere Anlage ersetzen wollen; auch insoweit gilt jedoch, daß es der Beklag-
ten zu 1 oblag, nicht nur ihren gegenwärtigen, sondern auch ihren zukünftigen
Bedarf, sowohl was die Anlage selbst als auch was deren Wartung betrifft, ab-
zuschätzen und einen auch hinsichtlich der Bindungsdauer entsprechenden
Vertrag zu schließen.
Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das höchstzuläs-
sige Maß der Bindung an einen Vertrag davon abhängt, wie erheblich die Ge-
genleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat.
Die höchstzulässige Dauer der Vertragslaufzeit ist demzufolge davon abhängig,
welcher Kapitalaufwand dem die Vertragslaufzeit vorgebenden Vertragsteil für
die Erfüllung des Vertrages entsteht. Hohe Entwicklungs- oder Vorhaltekosten,
die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, rechtfertigen daher regel-
mäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urt.
v. 3.11.1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1113 m.w.N.). Daher ist in der
Rechtsprechung auch anerkannt, daß die formularmäßige Vereinbarung einer
zehnjährigen Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellen-
anlage rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ihr entsprechende Vorhalteko-
sten des bindenden Teils gegenüberstehen
(BGH, Urt. v. 10.2.1985
- VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328). Beim käuflichen Erwerb einer Telefonanla-
ge trägt der Erwerber die Anschaffungskosten. Der Klauselverwender ist daher
nicht darauf angewiesen, daß sich über eine längere Vertragsdauer wesentlich
durch die Anschaffungskosten und den Kapitalaufwand hierfür mitbestimmte
hohe Anfangsinvestitionen in die zu wartende Anlage amortisieren.
Es stellt hiernach jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung
des Vertragspartners dar, wenn Nr. 3 des Wartungsvertrages nicht nur eine
zehnjährige Bindung an den Wartungsvertrag enthält, sondern die Klausel der
Klägerin darüber hinaus ein Recht zur Preisanpassung gibt, ohne dem Ver-
tragspartner im Falle von Preiserhöhungen ein Lösungsrecht vom Vertrag ein-
zuräumen. Denn infolgedessen bietet die zehnjährige Bindung dem Vertrags-
partner nicht den Vorteil der Preissicherheit, der den Nachteil der langjährigen
Bindung ausgleichen könnte.
Bei dieser Sachlage kann die formularmäßig gestellte Bindungsfrist von
10 Jahren nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß zur Erfüllung des
Wartungsvertrages durch die Klägerin Vorhaltekosten für Gerät, Ersatzteile und
Personal anfallen; daß diese Vorhaltekosten - soweit sie überhaupt anfallen -
eine Bindung in diesem Umfang erfordern, ist durch die Klägerin nicht dargelegt
worden. Hinzu kommt, daß sich nicht zwangsläufig erschließt, daß diese Kosten
im Falle einer Vermietung wie im Falle eines Verkaufs, zwischen denen die
Klausel nicht differenziert, in gleicher Weise entstehen.
Daraus folgt, daß die Klausel Vertragspartner der Klägerin, die wie die
Beklagte zu 1 die Anlage käuflich erworben haben, ohne Rücksicht auf die
Übernahme der Investitionskosten für die zu wartende Anlage und ohne Rück-
sicht auf die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen ohne gleichzeitige Mög-
lichkeit für den Vertragspartner, sich im Falle der Preiserhöhung vom Vertrag zu
lösen, einer zehnjährigen Bindung unterwirft. Eine solche als Allgemeine Ge-
schäftsbedingung gestellte Laufzeitregelung stellt im Gesamtzusammenhang
des Vertrages eine unangemessene Benachteiligung jedenfalls der Vertrags-
partner dar, die - wie die Beklagte zu 1 - die zu wartende Anlage von der Kläge-
rin kaufen. Die umstrittene Klausel ist daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirk-
sam. Sie stellt vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien eines mit
einem Vertrag über die Vermietung oder den Verkauf technischer Anlagen ver-
bundenen Wartungsvertrages eine im allgemeinen unbillige und ungerechte
Regelung dar, die das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zum Nachteil
des Käufers einer technischen Anlage erheblich stört.
3. Daraus folgt, daß die von den Beklagten ausgesprochene Kündigung
wirksam war (§ 621 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
sung, vgl. Sen.Urt. v. 8.4.1997 - X ZR 62/95, aaO). Das Berufungsurteil ist da-
her aufzuheben, die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen und die
mit der Widerklage begehrte Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Tenor des Senatsurteils vom 17. Dezember 2002 wird wegen
eines Schreibfehlers in der auf die Widerklage getroffenen Fest-
stellung dahin berichtigt, daß der Klägerin aus dem Wartungsver-
trag vom 27. April 1995 Nr. 5141106 keine weiteren Zahlungsan-
sprüche bis zum 31. Dezember 2005 gegen die Beklagten zuste-
hen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf