BGH Beschluss vom 17.12.2002 – XI ZR 136/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 18. Februar 2002 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 93.985,13
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute, die Kredit-
nehmern ihre Kenntnis über den Wert des Beleihungsgegenstandes nicht
offenbaren, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haften, sind
in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Senat, Ur-
(cid:0)
teil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 f.
m.w.Nachw.). Anlaß zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Er ergibt sich
insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten, vom Gesetzgeber
nicht aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des
Deutschen Bundestages vom 5. Juni 2002 (BT-Drucks. 14/9266, S. 24),
durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben Darlehensgeber
Darlehensnehmern bei Immobiliardarlehensverträgen zum Wert des Be-
leihungsgegenstandes zu erteilen haben.
2. Ein Zulassungsgrund liegt auch im Zusammenhang mit der An-
wendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht vor. Die Annahme des Be-
rufungsgerichts, der Kläger sei nicht durch eine Haustürsituation zum
Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist eine einzelfallbe-
zogene
tatrichterliche Feststellung, die unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Senats (BGHZ 123, 380, 392 f. und 131, 385, 392)
getroffen worden ist. Aufgrund dieser Feststellung ist die Frage, ob die
dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2
Abs. 1 HWiG a.F. entspricht, nicht entscheidungserheblich.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl