Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2002 – XI ZR 136/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 17. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 18. Februar 2002 wird auf Ko-

sten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 93.985,13

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-

1. Die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute, die Kredit-

nehmern ihre Kenntnis über den Wert des Beleihungsgegenstandes nicht

offenbaren, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haften, sind

in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Senat, Ur-

(cid:0)

teil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 f.

m.w.Nachw.). Anlaß zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Er ergibt sich

insbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten, vom Gesetzgeber

nicht aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des

Deutschen Bundestages vom 5. Juni 2002 (BT-Drucks. 14/9266, S. 24),

durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben Darlehensgeber

Darlehensnehmern bei Immobiliardarlehensverträgen zum Wert des Be-

leihungsgegenstandes zu erteilen haben.

2. Ein Zulassungsgrund liegt auch im Zusammenhang mit der An-

wendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht vor. Die Annahme des Be-

rufungsgerichts, der Kläger sei nicht durch eine Haustürsituation zum

Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist eine einzelfallbe-

zogene

tatrichterliche Feststellung, die unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des Senats (BGHZ 123, 380, 392 f. und 131, 385, 392)

getroffen worden ist. Aufgrund dieser Feststellung ist die Frage, ob die

dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2

Abs. 1 HWiG a.F. entspricht, nicht entscheidungserheblich.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl