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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – 2 StR 457/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
hinsichtlich der Tat vom 13. Juli 2001 gemäß § 154 a Abs. 2
StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 26. Juli 2002 im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon
in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und vier
Monate) verurteilt und einen Betrag von 6.000 Euro als Wertersatz für verfallen
erklärt; vom Vorwurf einer weiteren, gleichen Tat hat es den Angeklagten frei-
gesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Ergebnis nur
geringen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem geson-
dert verfolgten L., Ecstasy-Tabletten in großer Stückzahl aus Belgien einzufüh-
ren, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei war L. für die Sammlung
von Bestellungen durch potentielle Abnehmer sowie für den Absatz zuständig,
der Angeklagte für den Kontakt zu zwei in Belgien ansässigen Lieferanten, de-
ren Telefonnummer nur er kannte. Nachdem ihm L. jeweils die zu bestellende
Menge mitgeteilt hatte, veranlaßte der Angeklagte, daß das Rauschgift von den
Lieferanten mit dem Pkw in die Bundesrepublik gebracht und ihm übergeben
wurde; während der jeweiligen Fahrt hielt er telefonischen Kontakt mit den aus
Belgien einreisenden Tätern. Ab April 2001 und letztmals am 13. Juli 2001
wurden insgesamt sechsmal jeweils mindestens 10.000 Tabletten geliefert;
hierbei handelte es sich fünfmal um Ecstasy-Tabletten durchschnittlicher Qua-
lität, in einem Fall um unwirksame Tabletten (Placebos). Von dem Verkaufsge-
winn erhielt der Angeklagte insgesamt mindestens 6.000 Euro.
2. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten als Mittäter sowohl
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als auch - in fünf Fällen - der Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln angesehen; die hiergegen gerichteten Einwände
der Revision greifen nicht durch. Im Verhältnis zu dem Mittäter L. ergibt sich
das schon aus der planmäßigen Arbeitsteilung; ob die Abschottung des jeweils
anderen von den Abnehmern (L.) und den Lieferanten (Angeklagter) aus Si-
cherheitsgründen oder aus geschäftlichem Mißtrauen erfolgte, ist unerheblich.
Der Angeklagte war auch Mittäter der Einfuhr in den fünf Fällen, in denen wirk-
same Betäubungsmittel in die Bundesrepublik eingeführt wurden. Er be-
schränkte sich nicht allein auf die jeweilige Anstiftung der Lieferanten, sondern
stand während des Drogentransports mit diesen in telefonischem Kontakt und
nahm sie an dem von ihm verabredeten Übergabeort jeweils in Empfang. Die
aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Würdigung des
Tatrichters ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht
bei der Feststellung der nicht geringen Menge des Wirkstoffs eine Grenze von
"500 Konsumeinheiten" angenommen hat (vgl. zur Bestimmung der nicht gerin-
gen Menge MDMA BGHSt 42, 255; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8),
ist angesichts der hier jeweils eingeführten und gehandelten Menge unschäd-
lich.
3. Dagegen hält die Beurteilung desjenigen Falles, in welchem nach den
Feststellungen des Landgerichts nur unwirksames Rauschgiftimitat geliefert
wurde, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Welcher der sechs Fälle dies war,
hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt; der Senat geht davon aus,
daß die Lieferung von Placebos in dem letzten der abgeurteilten Fälle am
13. Juli 2001 erfolgte. Hierfür spricht auch die Feststellung, der Angeklagte
habe sich nach dem 14. Juli 2001 aus dem Geschäft unter anderem deshalb
zurückgezogen, weil unwirksame Tabletten geliefert worden waren (UA S. 4).
a) Die Verurteilung wegen vollendeter, mittäterschaftlich begangener
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtMG begegnet hier Bedenken, weil kein Betäubungsmittel eingeführt
wurde. Anders als in dem dem Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR
134/97 - zugrunde liegenden Fall hat hier der Angeklagte das Rauschgiftimitat
nicht eigenhändig eingeführt, sondern den Transport von den belgischen Mit-
tätern durchführen lassen; nicht festgestellt ist, ob diese selbst annahmen,
wirksame Betäubungsmittel einzuführen, oder ob sie ihrerseits über die fehlen-
de Rauschgiftqualität der Substanz informiert waren. Handelten auch die Liefe-
ranten in der irrigen Annahme, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ein-
zuführen, so lag für alle Mittäter ein (untauglicher) Versuch vor. Handelten sie
dagegen in Kenntnis der Imitat-Eigenschaft, so hätten sie selbst weder eine
vollendete noch eine versuchte Einfuhr begangen, denn § 29 Abs. 6 BtMG gilt
für den Tatbestand der Einfuhr nicht (Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 1723).
Der nicht eingeweihte Angeklagte wäre in diesem Fall nur dann wegen (un-
tauglichen) Versuchs strafbar, wenn ihm das Handeln der vermeintlichen Mit-
täter aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, es handele sich hierbei um die
Ausführung eines gemeinsamen Tatplans, als eigenes Ansetzen zur Tat zuzu-
rechnen wäre. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche "vermeintli-
che Mittäterschaft" von der Versuchsstrafbarkeit erfaßt wird, ist in Rechtspre-
chung und Literatur umstritten und noch nicht abschließend geklärt (vgl. BGHSt
39, 236; 40, 299; BGH NJW 1952, 430; zum Meinungsstand vgl. Trönd-
le/Fischer StGB 51. Aufl. § 22 Rdn. 22 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB
26. Aufl. § 22 Rdn. 55 a; jew. m. w. N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß
zur grundsätzlichen Erörterung dieser Fragen. Der Senat hat daher aus proze-
ßökonomischen Gründen den Tatvorwurf mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und den Schuldspruch ent-
sprechend verändert.
b) Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch in die-
sem Fall ist rechtsfehlerfrei. Ein Fall des § 29 Abs. 6 BtMG lag nicht vor, da
sich der Vorsatz des täterschaftlich handelnden Angeklagten nicht auf ein
Rauschgiftimitat bezog (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 39), so daß es auf eine mögliche Kenntnis der Lieferanten
von der Wirkungslosigkeit nicht ankommt (vgl. auch Weber BtMG § 29
Rdn. 1082; Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 1719, § 29 a Rdn. 118). Im Hinblick
auf den der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lie-
genden weiten Begriff des Handeltreibens steht der Verurteilung wegen des
vollendeten Verbrechens nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Umstand nicht
entgegen, daß es sich bei der vom Angeklagten als Mittäter zum Zweck ge-
winnbringenden Weiterverkaufs erworbenen Substanz tatsächlich nicht um
Betäubungsmittel handelte.
4. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten auch für den letz-
ten Fall kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, der
nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Schwergewicht des Schuld-
vorwurfs erkennbar auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge gelegt hat, bei zutreffender Beurteilung der Schuldfrage zu einer
niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.
5. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer