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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – 2 StR 468/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 468/02

BESCHLUSS

vom 18. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer