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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – 2 StR 477/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich
zum Totschlag begangener Unterschlagung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Un-
terschlagung muß im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1
StGB entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesge-
richtshofs vom 6. Februar 2002 (BGHSt 47, 243) tritt die Unterschlagung ge-
genüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdro-
hung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbe-
stände kommt es danach nicht an (zum kontroversen Meinungsstand in der
Literatur vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.). Der vorlie-
gende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsfrage grundsätzlich neu
zu prüfen. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht be-
schwert. Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die Verwirkli-
chung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend
berücksichtigt werden kann (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21). Es ist
auszuschließen, daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkur-
renz zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer