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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – 2 StR 477/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 477/02

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich

zum Totschlag begangener Unterschlagung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Un-

terschlagung muß im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1

StGB entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesge-

richtshofs vom 6. Februar 2002 (BGHSt 47, 243) tritt die Unterschlagung ge-

genüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdro-

hung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbe-

stände kommt es danach nicht an (zum kontroversen Meinungsstand in der

Literatur vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.). Der vorlie-

gende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsfrage grundsätzlich neu

zu prüfen. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht be-

schwert. Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die Verwirkli-

chung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend

berücksichtigt werden kann (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21). Es ist

auszuschließen, daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkur-

renz zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer