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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZA 17/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 17/02

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkam-

mer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wird

zurückgewiesen.

Gründe:

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind

nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichen-

de Aussicht auf Erfolg.

Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen

Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte

Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb

zurückzuweisen.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg

(§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO we-

der dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung

der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf,

weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis er-

ziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhan-

den sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2

Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan

"in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wie

der Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung des

Beschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderen

Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich

erscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt,

in dem Masse nicht zu verwerten ist.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann