BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 117/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 255.645,94
(500.000 DM).
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500.000 DM
entstanden, weil sie den Vorprozeß ohne den Eintritt der Verjährung gewonnen
hätte. Die Auslegung des § 2 des Schenkungsvertrages vom 17. Mai 1993
durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
danach von der Erbin auszugleichenden Sanierungsrückstände bei Erlöschen
des Nießbrauchs
betreffend
die
Hausgrundstücke
B. 32,
R. 32 sowie ½ Anteil R. 32A belaufen sich nach dem urkund-
lich belegten Parteivortrag der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urt. v.
18. Februar 1987 - IVa ZR 196/85, VersR 1987, 1007, 1008; v. 11. Mai 1993
- VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW
1997, 3381, 3382) auf mindestens 500.000 DM. Soweit der Beklagte dem Klä-
gervortrag zu einzelnen Positionen der in Ansatz gebrachten Sanierungskosten
entgegen getreten ist und den von dem Privatgutachter erhobenen Zuschlag
von 10-15 % gerügt hat (vgl. insbesondere Schriftsätze seiner Prozeßbevoll-
mächtigten v. 3. November 1999 S. 9-11; v. 6. März 2000 S. 3), stellt dies we-
der den Klägervortrag insgesamt noch die tatrichterliche Schätzung des Min-
destbetrages der rückständigen Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten
gemäß § 287 ZPO in Frage. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden,
ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten Sachverständigenbe-
weis zu erheben.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser