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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 117/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 2000 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 255.645,94

(500.000 DM).

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Klägerin ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500.000 DM

entstanden, weil sie den Vorprozeß ohne den Eintritt der Verjährung gewonnen

hätte. Die Auslegung des § 2 des Schenkungsvertrages vom 17. Mai 1993

durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die

danach von der Erbin auszugleichenden Sanierungsrückstände bei Erlöschen

des Nießbrauchs

betreffend

die

Hausgrundstücke

B. 32,

R. 32 sowie ½ Anteil R. 32A belaufen sich nach dem urkund-

lich belegten Parteivortrag der Klägerin (vgl. BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urt. v.

18. Februar 1987 - IVa ZR 196/85, VersR 1987, 1007, 1008; v. 11. Mai 1993

- VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382, 2383; v. 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW

1997, 3381, 3382) auf mindestens 500.000 DM. Soweit der Beklagte dem Klä-

gervortrag zu einzelnen Positionen der in Ansatz gebrachten Sanierungskosten

entgegen getreten ist und den von dem Privatgutachter erhobenen Zuschlag

von 10-15 % gerügt hat (vgl. insbesondere Schriftsätze seiner Prozeßbevoll-

mächtigten v. 3. November 1999 S. 9-11; v. 6. März 2000 S. 3), stellt dies we-

der den Klägervortrag insgesamt noch die tatrichterliche Schätzung des Min-

destbetrages der rückständigen Ausbesserungs- und Erneuerungsarbeiten

gemäß § 287 ZPO in Frage. Das Berufungsgericht durfte deshalb entscheiden,

ohne den von der beweispflichtigen Klägerin angeregten Sachverständigenbe-

weis zu erheben.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser