BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 36/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. Dezember 2002 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 59.977,16 Euro (= 117.305,13 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Die entscheidenden Pflichtverletzungen der Beklagten sind darin zu se- hen, daß sie den Grundstückskaufvertrag nicht mit der gebotenen Beschleuni- gung abgewickelt und die von der Finanzierungsbank des Käufers ausgespro- chene Befristung ihres Engagements den Vertragsparteien nicht sogleich mit- geteilt hat. Hätte sie dies getan, hätten die Vertragsparteien auf eine beschleu- nigte Abwicklung des Vertrages hingewirkt. Nach den tatrichterlichen Feststel- lungen, gegen die aus Rechtsgründen nichts zu erinnern ist (vgl. insoweit auch Bl. 66 d.A. 3 T 472/95 LG Magdeburg), wäre diese bis zu dem Widerruf des Treuhandauftrags durch die Bank zu bewerkstelligen gewesen.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser