BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 365/99
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 1999 wird nicht
angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert wird auf 62.362,21
(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:15)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:10)(cid:23)(cid:24)(cid:21)(cid:26)(cid:25)(cid:22)(cid:27)(cid:4)(cid:21) DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 3) die Kläge-
rin Anfang Januar 1996 nicht über die erheblichen Risiken einer fristlosen
Kündigung belehrt und dadurch verhindert hat, daß die Klägerin den Arbeit-
nehmer K. vollwertig weiterbeschäftigte. Die Risiken lagen darin, daß die
- vom allgemeinen Direktionsrecht nicht gedeckte - Weisung zur Durchführung
einer Bremssonderuntersuchung möglicherweise auch durch den Direktions-
vorbehalt in Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 18./23. Februar 1985 nicht
mehr gerechtfertigt sein konnte: Einerseits war fraglich, ob die Vertragsklausel
trotz zwischenzeitlicher vertraglicher Neugestaltungen noch galt. Zudem ist
ungeklärt, ob der Vorbehalt des einseitigen Rechts, auch niedrigere Tätigkeiten
als die vertraglich geschuldete zuzuweisen, im Hinblick auf unabdingbare Kün-
digungsschutzrechte vereinbart werden kann (vgl. dazu BAG NZA 1985, 321,
322 f). Ferner war in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungsspielraum
für die Arbeitsgerichte dadurch eröffnet, daß der hier vereinbarte Direktions-
vorbehalt - nur - die Zuweisung "zumutbarer" Arbeiten gestattete. Durch einen
Hinweis auf die zuvor aufgezeigte Rechtslage mußte der Beklagte zu 3) der
Klägerin eine umfassende eigene Abwägung ihrer Entscheidung ermöglichen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf eine sol-
che Belehrung hin die Kündigung nicht ausgesprochen hätte, läßt sich nicht mit
dem Hinweis der Revision auf die Behauptung erschüttern, die Klägerin sei auf
die Anregung einer Änderungskündigung im Terminsbericht vom 8. März 1996
nicht eingegangen, weil sie den Arbeitnehmer K. nicht habe weiterbeschäf-
tigen wollen. Da diese Behauptung erst einen späteren Zeitpunkt betraf - als
der Arbeitsgerichtsprozeß schon schwebte -, brauchte das Berufungsgericht
hierauf bei seiner Beweiswürdigung allein zum erstmaligen Ausspruch der
Kündigung Anfang Januar 1996 nicht ausdrücklich einzugehen.
Der infolge unzureichender Belehrung eingetretene Schaden ist den Be-
klagten zurechenbar. Jedenfalls die übereinstimmende Entscheidung von Ar-
beitsgericht und Landesarbeitsgericht, einen Grund der Klägerin zur fristlosen
Kündigung zu verneinen, war nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. Insbe-
sondere gibt auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (AP § 4 BAT Nr. 11; AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 und
Urt. v. 11. Februar 1998 - 5 ZR 472/97, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54)
keine Hinweise darauf, daß die Entwicklung der Vertragsgestaltung im vorlie-
genden Einzelfall noch das hier erforderliche Direktionsrecht der Klägerin zu-
gelassen hätte. Diese Rechtsprechung betraf vielmehr nur allgemein die Ar-
beitszeitgestaltung.
Der Umstand, daß das Arbeitsgericht Frankfurt am Main von einer Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses abgesehen hat, unterbricht - auch unter Berück-
sichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 12. August
2002 (NJW 2002, 2937) - ebenfalls nicht den Zurechnungszusammenhang
zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Scha-
den. Zum einen betraf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht den von den
Beklagten durch unzureichende Belehrung tatsächlich ausgelösten Ursachen-
zusammenhang; denn im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung des Arbeitsge-
richts war die Kündigung längst ausgesprochen und ein mehrmonatiger Ar-
beitsausfall entstanden. Statt dessen hätte allenfalls der spätere Teil des
Schadens möglicherweise durch eine - vom Arbeitsgericht einzuleitende - neue
Entwicklung vermieden werden können. Zum anderen gilt im Zivilrecht grund-
Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entla-
sten sie damit grundsätzlich nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum
Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das
Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu
früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflus-
sung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.MünchKomm-BGB/Grunsky,
Rn. 71 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. Vor § 249 Rn. 68 ff; Zugehör/Fischer,
Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1067 ff, jeweils m.w.N.). Inwieweit dieser
allgemeine Grundsatz auch für mitwirkende Entscheidungen des Gerichts gilt,
kann hier offenbleiben. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich
auf eine Meinung in der Literatur stützen konnte, war vertretbar. Insbesondere
stand ihr nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesar-
beitsgerichts (AR-Blattei 1020.6 Nr. 2 - Kündigungsschutz VI) entgegen; das
Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nur die unterschiedlichen An-
sichten wiedergegeben, aber eine eigene Festlegung vermieden.
Der von der Revision erhobene Mitverschuldenseinwand ist schon des-
wegen unbegründet, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht
- ausweislich
der
Sitzungsniederschrift
vom
25. November 1997 - hilfsweise beantragt hat, das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Es kommt somit nicht mehr entscheidend
darauf an, daß auch ein Fehler des zweitinstanzlich tätigen Prozeßbevoll-
mächtigten nicht die Beklagten entlasten, sondern nur zu einem Innenaus-
gleich gemäß § 426 BGB führen könnte.
Kreft Kirchhof Fischer
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