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BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZR 365/99

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 1999 wird nicht

angenommen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert wird auf 62.362,21

(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:15)(cid:10)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:10)(cid:23)(cid:24)(cid:21)(cid:26)(cid:25)(cid:22)(cid:27)(cid:4)(cid:21) DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu 3) die Kläge-

rin Anfang Januar 1996 nicht über die erheblichen Risiken einer fristlosen

Kündigung belehrt und dadurch verhindert hat, daß die Klägerin den Arbeit-

nehmer K. vollwertig weiterbeschäftigte. Die Risiken lagen darin, daß die

- vom allgemeinen Direktionsrecht nicht gedeckte - Weisung zur Durchführung

einer Bremssonderuntersuchung möglicherweise auch durch den Direktions-

vorbehalt in Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 18./23. Februar 1985 nicht

mehr gerechtfertigt sein konnte: Einerseits war fraglich, ob die Vertragsklausel

trotz zwischenzeitlicher vertraglicher Neugestaltungen noch galt. Zudem ist

ungeklärt, ob der Vorbehalt des einseitigen Rechts, auch niedrigere Tätigkeiten

als die vertraglich geschuldete zuzuweisen, im Hinblick auf unabdingbare Kün-

digungsschutzrechte vereinbart werden kann (vgl. dazu BAG NZA 1985, 321,

322 f). Ferner war in diesem Zusammenhang ein weiter Beurteilungsspielraum

für die Arbeitsgerichte dadurch eröffnet, daß der hier vereinbarte Direktions-

vorbehalt - nur - die Zuweisung "zumutbarer" Arbeiten gestattete. Durch einen

Hinweis auf die zuvor aufgezeigte Rechtslage mußte der Beklagte zu 3) der

Klägerin eine umfassende eigene Abwägung ihrer Entscheidung ermöglichen.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auf eine sol-

che Belehrung hin die Kündigung nicht ausgesprochen hätte, läßt sich nicht mit

dem Hinweis der Revision auf die Behauptung erschüttern, die Klägerin sei auf

die Anregung einer Änderungskündigung im Terminsbericht vom 8. März 1996

nicht eingegangen, weil sie den Arbeitnehmer K. nicht habe weiterbeschäf-

tigen wollen. Da diese Behauptung erst einen späteren Zeitpunkt betraf - als

der Arbeitsgerichtsprozeß schon schwebte -, brauchte das Berufungsgericht

hierauf bei seiner Beweiswürdigung allein zum erstmaligen Ausspruch der

Kündigung Anfang Januar 1996 nicht ausdrücklich einzugehen.

Der infolge unzureichender Belehrung eingetretene Schaden ist den Be-

klagten zurechenbar. Jedenfalls die übereinstimmende Entscheidung von Ar-

beitsgericht und Landesarbeitsgericht, einen Grund der Klägerin zur fristlosen

Kündigung zu verneinen, war nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar. Insbe-

sondere gibt auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts (AP § 4 BAT Nr. 11; AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 1 und

Urt. v. 11. Februar 1998 - 5 ZR 472/97, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 54)

keine Hinweise darauf, daß die Entwicklung der Vertragsgestaltung im vorlie-

genden Einzelfall noch das hier erforderliche Direktionsrecht der Klägerin zu-

gelassen hätte. Diese Rechtsprechung betraf vielmehr nur allgemein die Ar-

beitszeitgestaltung.

Der Umstand, daß das Arbeitsgericht Frankfurt am Main von einer Auflö-

sung des Arbeitsverhältnisses abgesehen hat, unterbricht - auch unter Berück-

sichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 12. August

2002 (NJW 2002, 2937) - ebenfalls nicht den Zurechnungszusammenhang

zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten und dem eingetretenen Scha-

den. Zum einen betraf die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht den von den

Beklagten durch unzureichende Belehrung tatsächlich ausgelösten Ursachen-

zusammenhang; denn im Zeitpunkt der fraglichen Entscheidung des Arbeitsge-

richts war die Kündigung längst ausgesprochen und ein mehrmonatiger Ar-

beitsausfall entstanden. Statt dessen hätte allenfalls der spätere Teil des

Schadens möglicherweise durch eine - vom Arbeitsgericht einzuleitende - neue

Entwicklung vermieden werden können. Zum anderen gilt im Zivilrecht grund-

sätzlich die Gleichwertigkeit aller Schadensursachen (§§ 421, 830, 840 BGB).

Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entla-

sten sie damit grundsätzlich nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum

Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das

Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu

früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflus-

sung des Geschehensablaufs zu werten ist (vgl.MünchKomm-BGB/Grunsky,

3. Aufl. Vor § 249 Rn. 57 ff; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. § 249

Rn. 71 ff; Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. Vor § 249 Rn. 68 ff; Zugehör/Fischer,

Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1067 ff, jeweils m.w.N.). Inwieweit dieser

allgemeine Grundsatz auch für mitwirkende Entscheidungen des Gerichts gilt,

kann hier offenbleiben. Denn die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich

auf eine Meinung in der Literatur stützen konnte, war vertretbar. Insbesondere

stand ihr nicht die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesar-

beitsgerichts (AR-Blattei 1020.6 Nr. 2 - Kündigungsschutz VI) entgegen; das

Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung nur die unterschiedlichen An-

sichten wiedergegeben, aber eine eigene Festlegung vermieden.

Der von der Revision erhobene Mitverschuldenseinwand ist schon des-

wegen unbegründet, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem

Landesarbeitsgericht

- ausweislich

der

Sitzungsniederschrift

vom

25. November 1997 - hilfsweise beantragt hat, das Arbeitsverhältnis gegen

Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Es kommt somit nicht mehr entscheidend

darauf an, daß auch ein Fehler des zweitinstanzlich tätigen Prozeßbevoll-

mächtigten nicht die Beklagten entlasten, sondern nur zu einem Innenaus-

gleich gemäß § 426 BGB führen könnte.

Kreft Kirchhof Fischer

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