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BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 1 StR 306/02

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StPO § 225a

§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwen-

dung.

BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 306/02

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der

Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat

auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine

Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der

Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der

Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskam-

mer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung

von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhand-

lung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das

sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Re-

vision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und

Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständi-

ge Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Straf-

kammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren

entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;

Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a

Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO

§ 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn

- wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht

bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Ge-

wicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann ge-

gen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328

Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese

Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.

Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprü-

fung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,

- ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet

(§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräf-

tige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren ge-

mäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit

dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegen-

standslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung

bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines

Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.

Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Ent-

scheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende

Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich

(BGHSt 21, 245, 247).

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