Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 3 StR 360/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Halle vom 20. Dezember 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W. im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn in- soweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend festgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver- fahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W. betrifft, dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverlet- zung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfe- leistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidri- ger Organisationen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des Falles II. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe der verhängten Jugendstrafe.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert