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BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 4 StR 433/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 433/02

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2002 be-

schlossen:

1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 13. Mai 2002 werden ver-

worfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-

mittel zu tragen.

2. Die Anträge der Nebenkläger auf Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für

das Revisionsverfahren werden abgelehnt.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen

wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verur-

teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit ihren auf die Sach-

rügen gestützten Revisionen erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des

Angeklagten wegen Mordes.

Die Rechtsmittel sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 18. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Den Anträgen der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen,

kann nicht entsprochen werden.

Soweit die Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-

rung ihrer eigenen Revisionen begehren, ist für die Bewilligung kein Raum, da

im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe nur für ein zulässiges und nicht im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel ge-

währt werden kann (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12, 14).

Die Anträge werden aber auch abgelehnt, soweit die Nebenkläger der

Revision des Angeklagten entgegentreten wollen; denn einer anwaltlichen

Vertretung der Nebenkläger bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des An-

geklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch

Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR

StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3. Da die Revisionen der Nebenkläger erfolglos sind, tragen sie gemäß

§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine Erstattung der

dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht

statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1

Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible