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BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 4 StR 471/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 2. April 2002, soweit es
ihn betrifft, im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als
die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ge-
gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und
daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht zu Unrecht
keine Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat; im übrigen ist sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 1. März 1999,
15. März 1999, 10. Juni 1999, 4. August 1999 und 14. Dezember 1999 zu
Geldstrafen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den Strafen dieser Ver-
urteilungen wurde am 21. November 2001 eine nachträgliche Gesamtstrafe
(neun Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) gebildet. Am 31. August 2000
wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte zu einer
Freiheitsstrafe (wohl: Gesamtfreiheitsstrafe) von acht Monaten mit Strafausset-
zung zur Bewährung verurteilt. Die Strafen aus dieser Verurteilung waren in die
Gesamtstrafe nicht einbezogen worden, so daß davon auszugehen ist, daß die
Tatzeiten der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach dem 1. März
1999 (d.h. der Verurteilung, die für die in die Gesamtstrafe einbezogenen
Strafen Zäsurwirkung hatte) lagen. Da die Tatzeit im vorliegenden Verfahren
(24. Januar 2000) nach dem 1. März 1999, aber vor dem 31. August 2000 war,
hätte mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. August 2000 eine Ge-
samtstrafe gebildet werden müssen (§ 55 Abs. 1 StGB).
Tepperwien Maatz Kuckein
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