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BGH Beschluss vom 19.12.2002 – 4 StR 471/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 471/02

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 2. April 2002, soweit es

ihn betrifft, im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als

die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ge-

gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und

daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht zu Unrecht

keine Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat; im übrigen ist sie unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 1. März 1999,

15. März 1999, 10. Juni 1999, 4. August 1999 und 14. Dezember 1999 zu

Geldstrafen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den Strafen dieser Ver-

urteilungen wurde am 21. November 2001 eine nachträgliche Gesamtstrafe

(neun Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) gebildet. Am 31. August 2000

wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte zu einer

Freiheitsstrafe (wohl: Gesamtfreiheitsstrafe) von acht Monaten mit Strafausset-

zung zur Bewährung verurteilt. Die Strafen aus dieser Verurteilung waren in die

Gesamtstrafe nicht einbezogen worden, so daß davon auszugehen ist, daß die

Tatzeiten der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach dem 1. März

1999 (d.h. der Verurteilung, die für die in die Gesamtstrafe einbezogenen

Strafen Zäsurwirkung hatte) lagen. Da die Tatzeit im vorliegenden Verfahren

(24. Januar 2000) nach dem 1. März 1999, aber vor dem 31. August 2000 war,

hätte mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. August 2000 eine Ge-

samtstrafe gebildet werden müssen (§ 55 Abs. 1 StGB).

Tepperwien Maatz Kuckein

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