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BGH Urteil vom 19.12.2002 – I ZR 160/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Begrenzte Preissenkung

a) Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlas- sungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begange- nen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhält- nis zu einem Dritten entfallen zu lassen.

b) Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilung berufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streit regelt.

BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 21. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen

Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und ins-

besondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbe-

werbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern zählen sechs Möbelhandels-

unternehmen in Berlin/Brandenburg, der Fachverband der Branche Möbel- und

Einrichtungsgegenstände für Berlin und Brandenburg sowie acht Versandhan-

delsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art betreiben, wozu insbesondere

auch Möbel gehören.

Die Beklagte betreibt im Raum Berlin ein bekanntes Möbelgeschäft. Sie

gibt regelmäßig Werbeprospekte heraus, deren erste Seite auch als Anzeige in

Tageszeitungen veröffentlicht wird.

Am 30. August 1997 warb die Beklagte im "B. Kurier" mit der nach-

stehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige unter der hervorgehobenen

Überschrift "Zeitlich begrenzte PREISSenkung vom 1.9. bis 13.9.97" und mit

dem Aufhänger "seit über 30 Jahren" für drei preislich herabgesetzte Produkte.

Der Kläger hat hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveran-

staltung erblickt und die Beklagte deshalb abgemahnt. Diese hat hierauf mit

Anwaltsschreiben vom 3. September 1997 eine strafbewehrte Unterlassungser-

klärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, "gemäß der

Beilage im 'B. Kurier' vom 30.08.1997 für Möbel mit der Ankündigung 'zeit-

lich begrenzte Preissenkung vom 01.09. bis 13.09.1997' und/oder 'zeitlich be-

grenzte Preissenkung Nur 2 Wochen' zu werben". In direktem Anschluß an die-

se Erklärung enthielt das Schreiben einen weiteren Absatz mit folgendem Text:

"Die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht sich auf die kon- krete Werbegestaltung gemäß der Beilage im 'B. Kurier'. Ein allgemeiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderange- boten bleibt generell zulässig. Sofern dies nicht in der vom Verband sozialer Wettbewerb beanstandeten konkreten grafischen Hervor- hebung geschieht. Die vorgenannte Unterlassungserklärung wird mit Wirkung ab 24.00 Uhr abgegeben, da unsere Mandantin noch die Änderung der Werbung veranlassen muß. Ich bitte um Ihr Ver- ständnis."

Am 5. März 1998 ließ die Beklagte im "B. Kurier", in der " Z." und in

der "B. M. " die nachstehend verkleinert wiedergegebene Werbeanzei-

ge veröffentlichen:

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (im weiteren:

Wettbewerbszentrale) hat wegen dieser Werbung gegen die Beklagte im Lauf

des anhängigen Rechtsstreits ein Urteil erwirkt, das mittlerweile rechtskräftig

geworden ist. Mit ihm ist der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln

untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

eine Verkaufsveranstaltung wie folgt anzukündigen:

"'Begrenzte Preissenkung, % gültig vom 28.2. bis 14.3.98' (wie in den Anzeigen der Z und B. M. vom 5.3.1998) und/oder ei- ne solche Verkaufsveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh- ren."

Der Kläger hat wegen der Werbung vom 5. März 1998 gegen die Be-

klagte am 10. März 1998 eine einstweilige Verfügung erwirkt und betreibt im

vorliegenden Verfahren die Hauptsache. Er ist der Auffassung, die Beklagte

bewerbe mit der Anzeige vom 5. März 1998 in unzulässiger Weise eine Son-

derveranstaltung. Außerdem stehe ihm aufgrund der Unterlassungserklärung

der Beklagten vom 3. September 1997 ein vertraglicher Unterlassungsanspruch

zu.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten unter An-

drohung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder Einrichtungsgegen- stände zu werben:

"Begrenzte Preissenkung Gültig vom ... bis ... (es folgt die Nennung kon- kreter Daten, beispielsweise: Gültig vom 28.2. - 14.3.98)",

(lt. Prospekt als Beilage zu Berliner Tageszeitungen am Wochen- ende 28. Februar/1. März 1998 sowie Anzeige im B. Kurier vom 5. März 1998 auf Seite 13).

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die

Anzeige vom 5. März 1998 enthalte eine zulässige Sonderangebotswerbung.

Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liege nicht vor, da sich diese nur

auf die konkrete Anzeigengestaltung bezogen habe, die aber bei der streitge-

genständlichen Werbung nicht mehr verwendet worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Antrag des Klägers ver-

urteilt, allerdings ohne den dortigen in Klammern gesetzten und mit den Worten

"lt. Prospekt" beginnenden Zusatz. Das Kammergericht hat die Berufung der

Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Verbotstenor um die

Worte "wenn dies geschieht wie in der Anzeige im B. Kurier vom 5. März

1998" ergänzt hat.

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht unter dem Gesichts-

punkt der Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung ausgesprochene

Verbot bezogen auf die konkrete Verletzungsform aufrechterhalten. Nach seiner

Ansicht läßt sich der Klageanspruch ungeachtet dessen, daß die streitgegen-

ständliche Werbung als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG zu werten sei, nicht auf

diese Bestimmung stützen. Denn im Hinblick auf das von der Wettbewerbszen-

trale wegen dieser Werbung am 14. Dezember 1999 gegen die Beklagte er-

wirkte und inzwischen rechtskräftige Urteil fehle es nunmehr an der erforderli-

chen Wiederholungsgefahr. Der Klageanspruch folge aus dem zwischen den

Parteien im September 1997 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zu Unrecht davon

ausgegangen, daß die Beklagte mit ihrer Werbung vom 5. März 1998 gegen

ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Seine Ent-

scheidung stellt sich aber gleichwohl als zutreffend dar, weil mit der Anzeige

vom 5. März 1998 eine unzulässige Sonderveranstaltung beworben worden und

die dadurch begründete Gefahr der Wiederholung eines entsprechenden Wett-

bewerbsverstoßes nicht durch die von der Wettbewerbszentrale erwirkte und

rechtskräftig gewordene Verurteilung der Beklagten nachträglich entfallen ist.

1. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Klageanspruch folge

aus der Unterlassungserklärung, damit begründet, daß deren durch Auslegung

zu ermittelnder Schutzbereich nicht nur der konkreten Verletzungsform entspre-

che, die der Anlaß für den Abschluß des Unterlassungsvertrages gewesen sei.

Eine Unterlassungserklärung betreffe regelmäßig nicht nur die genau identische

Verletzungsform, sondern solle, um die Wiederholungsgefahr ausräumen zu

können, auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen. Die Auslegung

des Unterlassungsvertrages könne zwar auch ergeben, daß dieser im Einzelfall

bewußt eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen sei. Aus

dem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 3. September 1997 und dem ihr

vorangegangenen Abmahnschreiben ergebe sich aber keine Bindung an die

konkrete Verletzungshandlung, sondern seien danach auch kernidentische

Handlungsweisen erfaßt. Die dortige Unterlassungsverpflichtung hätte, würde

man sie nur auf die graphische Gestaltung wie in der Anzeige vom 30. August

1997 beziehen, überhaupt keinen Sinn gehabt; denn beim Abschluß des Un-

terlassungsvertrages sei schon wegen der datumsmäßigen Begrenzung vom

1. bis zum 13. September 1997 schlechterdings nicht zu erwarten gewesen,

daß die Beklagte jemals noch eine identisch gestaltete Anzeige schalten würde.

Der Umstand, daß in der Werbung vom 5. März 1998 allein mit den Worten

"begrenzte Preissenkung" geworben worden sei und auch andere Daten ge-

nannt worden seien sowie nunmehr auf die bevorstehende Mehrwertsteuerer-

höhung hingewiesen worden sei, sei unerheblich. Entscheidend sei vielmehr,

daß die Anzeige vom 5. März 1998 dem Betrachter nach dem Inhalt des gra-

phisch hervorgehobenen Balkens am unteren rechten Rand die mit dem Inhalt

der Anzeige vom 30. August 1997 identische Werbebotschaft überbringe, daß

in einem begrenzten Zeitraum eine Preissenkung stattfinde. Diese Beurteilung

hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht Umstände unbe-

achtet gelassen hat, deren Berücksichtigung zu einer anderen Auslegung der

Unterlassungsvereinbarung geführt hätte (§ 286 ZPO). Die Revision weist in

diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß im Zeitpunkt der Abgabe der

Unterlassungserklärung durch die Beklagte am 3. September 1997 erst drei der

13 Tage vorüber waren, für die die zeitlich begrenzte Preissenkung beworben

wurde, und es daher nach der Lebenserfahrung keineswegs fernlag, daß die

Werbung noch einige Tage lang fortgesetzt wurde. Dies galt hier zumal des-

halb, weil die Beklagte nach dem

Inhalt des Anwaltsschreibens vom

3. September 1997 die Fortsetzung ihrer Werbung während der noch verblei-

benden Zeit der Preisnachlaßaktion tatsächlich vorgesehen und auch bereits

veranlaßt hatte und die Unterlassungserklärung deshalb erst mit Wirkung ab

24.00 Uhr abgegeben hat. Danach stellte sich die Unterlassungserklärung für

den Kläger entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht auch bei ei-

nem wörtlichen Verständnis keineswegs als sinnlos dar. Außerdem erhielte sie,

wie die Revision ferner mit Recht rügt, mit der vom Berufungsgericht vorge-

nommenen Auslegung einen Inhalt, den sie nach dem in dem Schreiben vom

3. September 1997 mit der Formulierung "Die abgegebene Unterlassungserklä-

rung bezieht sich auf die konkrete Werbegestaltung gemäß der Beilage im

'B. Kurier'" unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Be-

klagten gerade nicht aufweisen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts,

daß sich an die dortige Erklärung unmittelbar die Aussage anschloß, ein allge-

meiner Hinweis auf die zeitliche Befristung von Sonderangeboten bleibe gene-

rell zulässig, sofern dies nicht in der vom Kläger beanstandeten konkreten gra-

phischen Hervorhebung geschehe. Damit nämlich sollte lediglich deutlich ge-

macht werden, daß die in diesem Schreiben enthaltene Unterlassungserklärung

keineswegs so weit reichte wie diejenige, deren Abgabe der Kläger gefordert

hatte. Die von der Revisionserwiderung insoweit vertretene gegenteilige Auffas-

sung läuft demgegenüber darauf hinaus, daß die Beklagte mit dem Nachsatz

ihren zuvor unmißverständlich erklärten Vorbehalt gegen die Abgabe einer Un-

terlassungserklärung mit dem vom Kläger vorgestellten Inhalt zumindest teil-

weise sogleich wieder zurückgenommen hätte und sich zudem entgegen dem

eindeutigen Wortlaut ihrer Unterlassungserklärung letztlich doch einer abstrak-

ten Unterlassungspflicht unterworfen hätte.

2. Das angefochtene Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil sich die

Klage unter dem vom Kläger ferner geltend gemachten Gesichtspunkt einer

nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Ankündigung einer Sonderveranstaltung

als begründet darstellt (§ 563 ZPO a.F.).

a) Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung als Ver-

stoß gegen § 7 Abs. 1 UWG gewertet und hierzu ausgeführt:

Die beworbene Verkaufsveranstaltung finde außerhalb des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs statt, weil sie auf die angesprochenen Verkehrskreise des

allgemeinen Publikums wie eine Unterbrechung des normalen, gewöhnlichen

Geschäftsbetriebs wirke, d.h. den Eindruck des Einmaligen, Unwiederholbaren

entstehen lasse. Der Kaufinteressent, der noch den Winterschlußverkauf vom

26. Januar bis zum 8. Februar 1998 in Erinnerung habe, verstehe bei Lektüre

der Anzeige die Antwort der Beklagten - auf die in absehbarer Zeit nicht erneut

zu erwartende Erhöhung der Mehrwertsteuer - als einmalige, zeitlich begrenzte

Aktion einer allgemeinen Preisreduzierung, wie er sie sonst nur von den

Schlußverkäufen als branchenüblich kenne. Die Ankündigung sei geeignet ge-

wesen, den Kaufanreiz über das normale Maß zu verstärken. Diese Beurteilung

hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Beurteilung, ob eine Werbung

den Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt, im wesentlichen auf tatsächli-

chem Gebiet liegt. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu über-

prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder

Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelas-

sen hat (BGH, Urt. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, GRUR 1999, 1097, 1099 = WRP

1999, 1133 - Preissturz ohne Ende). Das ist hier nicht der Fall. Die Ansicht der

Revision, es handele sich um die Werbung für einzelne Sonderangebote i.S.

des § 7 Abs. 2 UWG, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht

getragen. Sie liegt auch nach der Lebenserfahrung fern.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall

auch nicht deshalb, weil bereits die Wettbewerbszentrale gegen die Beklagte

wegen der streitgegenständlichen Werbung das rechtskräftig gewordene Urteil

vom 14. Dezember 1999 erwirkt hat, an der für den klagegegenständlichen

Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr.

In der Rechtsprechung wie auch in der Literatur ist es anerkannt, daß ein

in einem Hauptsacheverfahren ergangenes rechtskräftiges Unterlassungsurteil

grundsätzlich geeignet sein kann, die nach einem begangenen Wettbewerbs-

verstoß regelmäßig unter dem Gesichtspunkt drohender Wiederholung zu ver-

mutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten entfallen zu lassen.

Streit besteht darüber, ob einem solchen Urteil diese Eignung grundsätzlich

zukommt oder grundsätzlich fehlt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-

sprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 7 Rdn. 15-18 m.w.N.).

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein die streitgegen-

ständliche Werbung betreffendes rechtskräftiges Urteil die Wiederholungsge-

fahr auch im Verhältnis zu einem Dritten in der Regel entfallen läßt. Es liegt

nämlich nahe anzunehmen, daß der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmen

und für sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie eine eigene

vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung.

Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise im Einzelfall angebracht

sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nicht

interessiert ist - hierfür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte - oder wenn

das Verhalten des Schuldners Zweifel aufkommen läßt, daß er dem ergange-

nen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimißt. Um solche Zweifel nicht

aufkommen zu lassen, bedarf es weder einer eigenständigen verpflichtenden

oder anerkennenden Erklärung noch einer Abschlußerklärung wie bei im Ver-

fahren der einstweiligen Verfügung erstrittenen Titeln. Genügend, aber auch

erforderlich ist ein Verhalten des Schuldners, wonach er das ergangene Urteil

als eine den Streit betreffende Regelung versteht. An einem solchen Verhalten

fehlt es und begründete Zweifel sind angebracht, der Schuldner verstehe die

ergangene Entscheidung als eine den Streit des Abmahnenden betreffende

Regelung, wenn der Schuldner im Rahmen einer anstehenden wettbewerbs-

rechtlichen Auseinandersetzung sich nicht auf den gegen ihn ergangenen

rechtskräftig gewordenen Titel beruft. Befindet sich der Verurteilte wegen der-

selben Wettbewerbshandlung mit einem Dritten in einer wettbewerbsrechtlichen

Auseinandersetzung, beseitigt das rechtskräftige Urteil die Wiederholungsge-

fahr gegenüber dem Dritten nur, wenn er sich darauf beruft und dadurch zu er-

kennen gibt, daß das Urteil auch diesen Streit regelt. Diese Voraussetzung ist

im Streitfall weder nach den Feststellungen im Berufungsurteil noch nach dem

sonstigen Akteninhalt gegeben. Das Berufungsgericht hat von sich aus das zu-

gunsten der Wettbewerbszentrale erlassene Urteil angeführt.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ullmann

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert