BGH Beschluss vom 19.12.2002 – III ZB 87/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in Sachen
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegner
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 19. Dezem- ber 2002
beschlossen:
Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. August 2002 - 7 T 46/02 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der er eine Vergütung für die Vermittlung von Telefonsex erstrebt, versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe in Gestalt eines von ihm in solchen Fällen stets benutzten formularartigen Schriftstücks, das sein Begehren als "Beschwerde bzw. Widerspruch, Einspruch, allgemeines Rechtsmittel" bezeichnet. Auf die Anfrage des Landgerichts, ob die Eingabe, sofern sie aufrechterhalten werde, als Beschwerde oder als Rechtsbeschwerde behandelt werden solle, hat der Antragsteller erklärt, er lege "beide Rechts- mittel" ein.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach dem hier anzuwendenden Gesetz zur Reform des Zivilprozesses findet gegen Prozeßkostenhilfe versagende Be- schlüsse des Beschwerdegerichts nur noch die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist in solchen Fällen nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zu- gelassen hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.
Auf weitere Eingaben dieser Art kann der Antragsteller einen Bescheid
nicht mehr erwarten.
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke