BGH Beschluß vom 19.12.2002 – III ZR 41/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei
der Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertra-
genen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.
BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZR 41/02 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 19. Dezem-
ber 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2001
- 2 U 126/97 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 48.035,87
Gründe
I.
Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben)
war Eigentümerin mehrerer nördlich von Berlin in N. (Land Branden-
burg) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur Herstellung
von Betonzuschlagstoffen geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten.
Mit Vertrag vom 25. August 1992 übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treu-
handanstalt, das
ihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von
2,48 Mio. DM auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grund-
abtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz ein. Am 15. Mai 1996
schlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des Landes Brandenburg einen
Vergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem
22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. Die der Klä-
gerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt
68.444,50 DM fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 DM und den Grund
und Boden mit 14.004,50 DM (0,25 DM/m²) bewertete.
Mit der Behauptung, der Bodenwert belaufe sich auf 117.450 DM, hat
die Klägerin die Beklagte auf Zahlung weiterer 103.445,50 DM in Anspruch
genommen. Sie hat sich auf einen Teilmarkt für Flächen über bergfreien Bo-
denschätzen in den neuen Bundesländern berufen, bei dem erheblich höhere
Preise als für gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gezahlt
würden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht (OLG
Brandenburg OLG-Report 2002, 75) hat der Klägerin, sachverständig beraten,
eine weitere Entschädigungssumme von 9.495,50 DM zugebilligt. Mit der Revi-
sion verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Auf das Revisionsverfahren finden nach § 26 Nr. 7 EGZPO noch die bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung An-
wendung. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Revision gemäß § 554b
ZPO a.F. liegen im Streitfall nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung noch hat im Ergebnis die Revision Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 54, 277, 293).
1.
An einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache fehlt es zumindest
deswegen, weil sie auslaufendes Recht betrifft. Nach Maßgabe der Anl. I
Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a zum Einigungsvertrag galten im
Beitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 DDR-
BergG als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Abwei-
chend von § 3 BBergG waren demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kies-
vorkommen dem Grundeigentum entzogen. Diese Sonderregelung wurde indes
bereits durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bo-
denschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) aufgehoben. Nunmehr gilt
auch im Beitrittsgebiet unmittelbar § 3 Abs. 3 BBergG; unberührt bleiben ledig-
lich bestehende Bergbauberechtigungen auf nicht in § 3 Abs. 3 BBergG auf-
geführte Bodenschätze oder fristgemäß angemeldete Gewinnungs- und Spei-
cherrechte.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die der Klägerin für den Verlust ih-
rer Grundstücke ohne Aufwuchs zu zahlende Entschädigung ohne eine Be-
rücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Teilmarkts für Grundflächen
über bergfreien Kiesvorkommen allein nach dem Wert land- und forstwirt-
schaftlicher Grundstücke festgesetzt.
a) Die Entschädigung für den durch die Grundabtretung eingetretenen
Rechtsverlust bemißt sich gemäß § 85 Abs. 1 und 2 BBergG - ebenso wie für
wert des Gegenstandes, hier der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke.
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich
die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-
chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Be-
schaffenheit und Lage des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei dem hier gewählten Ver-
gleichswertverfahren sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,
die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewer-
tenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (§§ 85 Abs. 3 BBergG, 13
Abs. 1 WertV). Das gilt allerdings nur für Kaufpreise, bei denen anzunehmen
ist, daß sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beein-
flußt worden sind (vgl. § 6 WertV).
b) Vergleichbar in diesem Sinne sind nach den aus Rechtsgründen nicht
zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall lediglich
allgemein die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Umkreis
des Abbaugeländes. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß auch
dort zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Bewertungsstichtag vom
15. Mai 1996 (Tag des Vergleichsschlusses) für Bodenflächen über insofern
weiterhin als bergfrei geltenden Kiesvorkommen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. April 1996) tatsächlich wesentlich höhere Kaufpreise als für sonstige land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke erzielt worden sind. Ein die Bemessung
der Entschädigung bestimmender spezieller "Teilmarkt" für derartige Grund-
stücke ist gleichwohl nicht anzuerkennen (ebenso Aust in Aust/Jacobs/Paster-
nak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. 2002, Rn. 497 ff., 705 f.; Gut-
brod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 207 f.; anders LG Potsdam GuG
aktuell 1997, 38 f.; Kleiber in Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung
von Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 194 BauGB Rn. 33
ff., § 4 WertV
Rn. 342 ff.). Die Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts würde in die Er-
mittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen, das au-
ßerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegt. Eine Nutzung der
- bergfreien - Bodenschätze war den Grundstückseigentümern verschlossen,
und selbst die Erwartung einer Rechtsänderung zu ihren Gunsten mußte in der
vorliegenden Fallgestaltung spätestens mit dem Inkrafttreten des Vereinheitli-
chungsgesetzes am 23. April 1996 an der bereits anderweitig verliehenen und
gesetzlich aufrechterhaltenen Bergbauberechtigung scheitern. Es drängt sich
deswegen nicht nur für Einzelfälle, worauf das Berufungsgericht hinweist, son-
dern allgemein auf, daß ein erhöhter Kaufpreis für Kiesgrundstücke mit beste-
hender Bergbauberechtigung nur wegen des Interesses der jeweils Berechtig-
ten an einem schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb gezahlt worden
ist. Zusätzlicher Belege hierfür, wie sie der Senat bei anderer Sachlage in dem
von der Revision angeführten Urteil vom 15. November 1979 (III ZR 78/78,
NJW 1980, 1633, 1634, in BGHZ 76, 274 insoweit nicht abgedruckt) verlangt
hat, bedarf es hier angesichts der feststehenden objektiven Gegebenheiten
nicht. Solche ungewöhnlichen und persönlichen besonderen Umstände sind
jedoch bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen. Aus
denselben Gründen ist auch für einen maßgeblichen "Quasi-Verkehrswert"
(dazu Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Stand August 1988, § 194
Rn. 151), den die Revision ferner geltend macht, kein Raum.
3.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Klägerin erkennen.
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke