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BGH Beschluß vom 19.12.2002 – III ZR 41/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BBergG § 85; BauGB § 194

Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei

der Ermittlung des Verkehrswerts eines im Wege der Grundabtretung übertra-

genen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks nicht anzuerkennen.

BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZR 41/02 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 19. Dezem-

ber 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Dezember 2001

- 2 U 126/97 - wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Streitwert: 48.035,87

Gründe

I.

Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben)

war Eigentümerin mehrerer nördlich von Berlin in N. (Land Branden-

burg) gelegener, forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die zur Herstellung

von Betonzuschlagstoffen geeignete Kies- und Kiessandvorkommen enthalten.

Mit Vertrag vom 25. August 1992 übertrug ihre Rechtsvorgängerin, die Treu-

handanstalt, das

ihr verliehene Bergwerkseigentum zum Preis von

2,48 Mio. DM auf die Beklagte. Im Jahre 1996 leitete die Beklagte das Grund-

abtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz ein. Am 15. Mai 1996

schlossen die Parteien vor dem Oberbergamt des Landes Brandenburg einen

Vergleich, in dessen Ausführung das Oberbergamt der Beklagten unter dem

22. Oktober 1996 das Eigentum an den Grundstücken übertrug. Die der Klä-

gerin zu zahlende Entschädigung setzte das Oberbergamt auf insgesamt

68.444,50 DM fest, wobei es den Waldbestand mit 54.440 DM und den Grund

und Boden mit 14.004,50 DM (0,25 DM/m²) bewertete.

Mit der Behauptung, der Bodenwert belaufe sich auf 117.450 DM, hat

die Klägerin die Beklagte auf Zahlung weiterer 103.445,50 DM in Anspruch

genommen. Sie hat sich auf einen Teilmarkt für Flächen über bergfreien Bo-

denschätzen in den neuen Bundesländern berufen, bei dem erheblich höhere

Preise als für gewöhnliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gezahlt

würden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht (OLG

Brandenburg OLG-Report 2002, 75) hat der Klägerin, sachverständig beraten,

eine weitere Entschädigungssumme von 9.495,50 DM zugebilligt. Mit der Revi-

sion verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

Auf das Revisionsverfahren finden nach § 26 Nr. 7 EGZPO noch die bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung An-

wendung. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Revision gemäß § 554b

ZPO a.F. liegen im Streitfall nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung noch hat im Ergebnis die Revision Aussicht auf Erfolg (vgl.

BVerfGE 54, 277, 293).

1.

An einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache fehlt es zumindest

deswegen, weil sie auslaufendes Recht betrifft. Nach Maßgabe der Anl. I

Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a zum Einigungsvertrag galten im

Beitrittsgebiet ursprünglich alle mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 3 DDR-

BergG als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG. Abwei-

chend von § 3 BBergG waren demnach als Betonzuschlagstoffe nutzbare Kies-

vorkommen dem Grundeigentum entzogen. Diese Sonderregelung wurde indes

bereits durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bo-

denschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) aufgehoben. Nunmehr gilt

auch im Beitrittsgebiet unmittelbar § 3 Abs. 3 BBergG; unberührt bleiben ledig-

lich bestehende Bergbauberechtigungen auf nicht in § 3 Abs. 3 BBergG auf-

geführte Bodenschätze oder fristgemäß angemeldete Gewinnungs- und Spei-

cherrechte.

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die der Klägerin für den Verlust ih-

rer Grundstücke ohne Aufwuchs zu zahlende Entschädigung ohne eine Be-

rücksichtigung des von der Klägerin behaupteten Teilmarkts für Grundflächen

über bergfreien Kiesvorkommen allein nach dem Wert land- und forstwirt-

schaftlicher Grundstücke festgesetzt.

a) Die Entschädigung für den durch die Grundabtretung eingetretenen

Rechtsverlust bemißt sich gemäß § 85 Abs. 1 und 2 BBergG - ebenso wie für

die Enteignungsentschädigung in den §§ 95, 194 BauGB - nach dem Verkehrs-

wert des Gegenstandes, hier der auf die Beklagte übertragenen Grundstücke.

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im Zeitpunkt, auf den sich

die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtli-

chen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Be-

schaffenheit und Lage des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche

oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Bei dem hier gewählten Ver-

gleichswertverfahren sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,

die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewer-

tenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (§§ 85 Abs. 3 BBergG, 13

Abs. 1 WertV). Das gilt allerdings nur für Kaufpreise, bei denen anzunehmen

ist, daß sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beein-

flußt worden sind (vgl. § 6 WertV).

b) Vergleichbar in diesem Sinne sind nach den aus Rechtsgründen nicht

zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall lediglich

allgemein die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Umkreis

des Abbaugeländes. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß auch

dort zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Bewertungsstichtag vom

15. Mai 1996 (Tag des Vergleichsschlusses) für Bodenflächen über insofern

weiterhin als bergfrei geltenden Kiesvorkommen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom

15. April 1996) tatsächlich wesentlich höhere Kaufpreise als für sonstige land-

und forstwirtschaftliche Grundstücke erzielt worden sind. Ein die Bemessung

der Entschädigung bestimmender spezieller "Teilmarkt" für derartige Grund-

stücke ist gleichwohl nicht anzuerkennen (ebenso Aust in Aust/Jacobs/Paster-

nak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. 2002, Rn. 497 ff., 705 f.; Gut-

brod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 207 f.; anders LG Potsdam GuG

aktuell 1997, 38 f.; Kleiber in Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung

von Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 194 BauGB Rn. 33

ff., § 4 WertV

Rn. 342 ff.). Die Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts würde in die Er-

mittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen, das au-

ßerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegt. Eine Nutzung der

- bergfreien - Bodenschätze war den Grundstückseigentümern verschlossen,

und selbst die Erwartung einer Rechtsänderung zu ihren Gunsten mußte in der

vorliegenden Fallgestaltung spätestens mit dem Inkrafttreten des Vereinheitli-

chungsgesetzes am 23. April 1996 an der bereits anderweitig verliehenen und

gesetzlich aufrechterhaltenen Bergbauberechtigung scheitern. Es drängt sich

deswegen nicht nur für Einzelfälle, worauf das Berufungsgericht hinweist, son-

dern allgemein auf, daß ein erhöhter Kaufpreis für Kiesgrundstücke mit beste-

hender Bergbauberechtigung nur wegen des Interesses der jeweils Berechtig-

ten an einem schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb gezahlt worden

ist. Zusätzlicher Belege hierfür, wie sie der Senat bei anderer Sachlage in dem

von der Revision angeführten Urteil vom 15. November 1979 (III ZR 78/78,

NJW 1980, 1633, 1634, in BGHZ 76, 274 insoweit nicht abgedruckt) verlangt

hat, bedarf es hier angesichts der feststehenden objektiven Gegebenheiten

nicht. Solche ungewöhnlichen und persönlichen besonderen Umstände sind

jedoch bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen. Aus

denselben Gründen ist auch für einen maßgeblichen "Quasi-Verkehrswert"

(dazu Dieterich in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Stand August 1988, § 194

Rn. 151), den die Revision ferner geltend macht, kein Raum.

3.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Klägerin erkennen.

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke