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BGH Beschluss vom 19.12.2002 – IX ZB 248/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 19. Dezember 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 10. Mai 2002 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

33.800

Gründe

Das Amtsgericht

- Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom

29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführten

Wohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf ein

Sachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DM

festgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der

Begründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht,

wovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei,

von nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,

weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig an-

gegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechen-

de.

Mit einem am 21. Februar 2002, dem festgesetzten Tage des Versteige-

rungstermins, beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat der Schuldner

unter Hinweis auf eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12. Januar

2001, der zufolge die Wohnung eine Größe von 72,85 qm hat, abermals die

Änderung des Verkehrswertgutachtens beantragt. Gleichwohl hat das Amtsge-

richt im Versteigerungstermin das geringste Gebot und die Versteigerungsbe-

dingungen auf der Grundlage des festgesetzten Verkehrswerts festgestellt und

(cid:11)(cid:10)(cid:15)(cid:10)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:13)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:22)(cid:1)

das Wohnungseigentum zu dem Meistgebot von 169.000

sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - vom Landgericht zugelasse-

nen - Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) und

auch sonst zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.

Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kann

mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht

angefochten werden (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Grundsätzlich hindert die Bin-

dung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung nicht nur eine erneute

Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch

die Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes (Zel-

ler/Stöber, ZVG 17. Aufl. § 74a Anm. 9.7). Ob eine Anfechtung des Zuschlags-

beschlusses dann möglich ist, wenn das Vollstreckungsgericht es trotz recht-

zeitigen Nachweises neuer, für die Wertfestsetzung erheblicher Tatsachen

unterlassen hat, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu ändern (vgl. OLG

Köln ZIP 1983, 999; Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer, Gerhardt/Muth, ZVG

12. Aufl. § 74a Rn. 36; Zeller/Stöber, § 74a ZVG Anm. 7.20), braucht der Senat

im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Denn eine neue Tatsache war dem Vollstreckungsgericht vor der Zu-

schlagserteilung nicht bekannt geworden. Um eine "neue Tatsache" handelt es

sich nur dann, wenn sich nach der Beschlußfassung die Grundlagen für die

Wertfestsetzung geändert haben. Bringt der Schuldner vor, bereits die Be-

schußfassung sei falsch, verpflichte dies das Vollstreckungsgericht nicht zur

Überprüfung des rechtskräftigen Wertfestsetzungsbeschlusses (OLG Köln

ZIP 1983, 999; Steiner/Storz, ZVG 9. Aufl. § 74a Rn. 120; Zeller/Stöber, § 74a

ZVG Anm. 7.20 unter a).

Im vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, daß sich nach der Be-

schlußfassung die Grundlagen für die Wertfestsetzung geändert haben. Der

Schuldner hielt die Wertfestsetzung von Anfang an für falsch. Die Wohnungs-

größe hat sich, seit das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, nicht

verändert. Die Divergenz zwischen der Wohnungsgröße, die der Schuldner

angibt, und derjenigen, die der Sachverständige und - ihm folgend - die Ge-

richte zugrunde gelegt haben, beruht auf angeblichen tatsächlichen (baulichen)

Veränderungen (Einbeziehung der Podestfläche des Treppenhauses in die

Wohnung), die in den Jahren 1979/1984 stattgefunden haben soll. Die Grund-

lagen für die Wertfestsetzung hätten sich nur geändert, wenn die rechtlichen

Voraussetzungen geschaffen worden wären, um die Podestfläche zum Son-

dereigentum des Schuldners zu rechnen.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist dies bis heute nicht gesche-

hen, und deshalb war - und ist - die Wertfestsetzung auch in der Sache richtig.

Der Schuldner hatte die seines Erachtens zutreffende Wohnungsgröße dem

Vollstreckungsgericht zwar bereits vor Ergehen des Wertfestsetzungsbe-

schlusses vorgetragen. Er war aber - zu Recht - darauf aufmerksam gemacht

worden, daß sein Vortrag nicht genüge, daß vielmehr - so lange die Teilungs-

erklärung/Gemeinschaftsordnung nicht geändert sei - die nach seinen Anga-

ben in die Wohnung mit einbezogene Podestfläche zum Gemeinschaftseigen-

tum gehöre und den Wert seines Wohnungseigentums nicht erhöhe. Die an-

schließend ihm gebotene Gelegenheit, die Gemeinschaftsordnung zu ändern,

hat der Schuldner bis heute nicht wahrgenommen. Das Erwirken einer neuen

Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG) reicht nicht aus, um

dem jeweiligen Wohnungseigentümer ein gegen die Miteigentümer wirksames

Recht auf die Podestfläche zu verschaffen. Dazu wäre vielmehr eine Vereinba-

rung aller Miteigentümer (§§ 3, 4 WEG) erforderlich gewesen.

Ob die Vorschrift des § 100 Abs. 3 ZVG, wonach das Beschwerdegericht

von Amts wegen die im § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu

berücksichtigen hat, auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde gilt, braucht der

Senat nicht zu entscheiden. Denn es ist nicht ersichtlich, daß im vorliegenden

Verfahren einer dieser Versagungsgründe vorliegt.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann