BGH Beschluss vom 19.12.2002 – IX ZB 429/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom
7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zu-
rückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten in
dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nur
dann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt wer-
den kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 darge-
legten Gründen nicht der Fall.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser