Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – IX ZB 429/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 19. Dezember 2002

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom

7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zu-

rückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten in

dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nur

dann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt wer-

den kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 darge-

legten Gründen nicht der Fall.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser