BGH Beschluss vom 19.12.2002 – IX ZR 268/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 35.790,43 Euro
(= 70.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Allerdings rügt die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft, daß das Be-
rufungsgericht gemeint hat, die Prüfung der Frage, inwieweit die - noch zu be-
ziffernden - Schäden kausal auf die Amtspflichtverletzungen zurückzuführen
sind, "dem Betragsverfahren" vorbehalten zu können. Eine Schadensersatz-
pflicht besteht nur, wenn der Schaden mit der Pflichtverletzung in ursächlichem
(cid:12)
Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW
1996, 1062, 1063).
Indes bleibt dieser Fehler folgenlos. Der Kläger macht als Schaden nur
die Nachteile geltend, die sich aus dem Scheitern des Kaufvertrages mit H.
ergeben. Dieser Schaden läßt sich allein auf die Beurkundung vom 23. April
1996 zurückführen. Wenn der Beklagte damals den Kläger pflichtgemäß darauf
aufmerksam gemacht hätte, daß er mit der "zweiseitigen Lösung" das nachfol-
gend beschriebene hohe Risiko eingehe, wäre das Geschäft mit H. ver-
mutlich nicht gescheitert. Der Beklagte hätte den Kläger zum einen darüber
belehren müssen, daß er sein Vorhaben, zugleich den Verkauf an H. und
die Nutzungsüberlassung an Ha. zu erreichen, nur mit Einwilligung der
Käuferin H. bewerkstelligen könne, wobei diese Einwilligung möglicherwei-
se nicht zu erreichen sei, wenn er das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit
zugunsten Ha. belaste; zum anderen hätte er darauf hinweisen müs-
sen, daß der Kläger sich eben durch die Bestellung dieser Grunddienstbarkeit
die Erfüllung der Pflicht zur lastenfreien Eigentumsübertragung an H. un-
möglich mache und dieser dadurch Gelegenheit gebe, sich von dem Geschäft
loszusagen. Solchermaßen ins Bild gesetzt, hätte sich der Kläger nach aller
Lebenserfahrung dafür entschieden, an dem wirtschaftlich günstigen Geschäft
mit H. festzuhalten, und zwar selbst dann, wenn er H. die Garagenpar-
zelle ohne Aufpreis hätte überlassen müssen.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
(cid:0)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:15)(cid:12)