Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.12.2002 – VII ZB 14/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 494 a Abs. 1 und Abs. 2

Der Antrag auf Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn die im

selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt worden

sind. Für einen Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO ist dann kein Raum.

BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZB 14/02 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April

2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens bei einem Beschwerdewert von 2.372,14

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin errichtete eine Eigentumswohnungsanlage. Nach

der Abnahme zeigten sich verteilt über das gesamte Gebäude Risse in den

Wänden. Die Antragsteller leiteten ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der

Sachverständige stellte fest, daß das Gebäude nicht fachgerecht errichtet wor-

den war. Daraufhin beseitigte die Antragsgegnerin die von ihm festgestellten

Mängel. Anschließend beantragte sie, gemäß § 494 a ZPO den Antragstellern

aufzugeben, Hauptsacheklage zu erheben, und auszusprechen, daß die An-

tragsteller die ihr entstandenen Kosten zu tragen haben, falls sie der Anordnung

nicht nachkommen sollten.

(cid:0)

Das Landgericht hat beide Anträge abgelehnt. Die sofortige Beschwerde

der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre zugelas-

sene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt für den auf Anordnung der

Klageerhebung gerichteten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die An-

tragsgegnerin habe den Anspruch, dessen tatsächliche Voraussetzungen im

selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden sollten, nachträglich erfüllt.

Damit sei die Hauptsacheklage gegenstandslos geworden. Eine Kostenent-

scheidung zugunsten der Antragsgegnerin habe zu unterbleiben. § 494 a Abs. 2

ZPO liege der Gedanke zugrunde, daß der Antragsteller nicht durch Unterlas-

sen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen solle, die sich bei Abwei-

sung dieser Klage ergeben würde. Die Vorschrift sei daher dann nicht anzu-

wenden, wenn es mit dem Gesetzeszweck unvereinbar und rechtlich unbillig

erscheine, allein wegen der Nichterhebung der Hauptsacheklage die außerge-

richtlichen Kosten des Antragsgegners dem Antragsteller aufzuerlegen. Das sei

hier der Fall. Unerheblich sei, daß die Antragsgegnerin vor Einleitung des selb-

ständigen Beweisverfahrens angeboten habe, die Risse mit Acryl zu verschlie-

ßen. Dabei habe es sich um keine sach- und fachgerechte Mängelbeseitigung

gehandelt.

2. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Er-

gebnis stand. Eine Fristsetzung zur Erhebung der Klage nach § 494 a Abs. 1

ZPO und eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zugunsten der

Antragsgegnerin kommen nicht in Betracht.

a) Es ist in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung aner-

kannt, daß für eine Anwendung des § 494 a Abs. 1 ZPO dann kein Raum ist,

wenn der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten

Mängel vor Erhebung der Hauptsacheklage beseitigt und damit den Anspruch

erfüllt. In diesem Fall ist der Antrag unzulässig. Als Folge davon ist für eine Ko-

stenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum (vgl. Musielak/Huber,

ZPO, 3. Aufl., § 494 a Rn. 2, 7; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rn. 5;

Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rn. 129 je mit Nachweisen aus der

Rechtsprechung).

Diese Auffassung trifft zu. Es ist mit Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 1

ZPO nicht zu vereinbaren, dem Antragsteller die Erhebung einer Klage auf-

zugeben, die einen Anspruch zum Gegenstand hat, der aufgrund der Mängel-

beseitigung bereits erfüllt und damit erloschen ist. Das hat zur Folge, daß auch

für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum ist.

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht die An-

träge der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Die Mängel sind unstreitig be-

seitigt. Auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen weiteren Einwendungen,

die darauf abzielen, das selbständige Beweisverfahren sei zu Unrecht einge-

leitet worden, kommt es nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner