BGH Beschluss vom 19.12.2002 – VII ZB 24/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Verfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Anträge und Beschwerden der Antragstellerin und Beschwer-
deführerin aus ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 werden verwor-
fen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten der
Beschwerden nach einem Gegenstandswert von 14.247,96
(27.866,60 DM).
Gründe
Mit ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 verfolgt die Antragstellerin und Be-
schwerdeführerin insgesamt 13 Anträge. Zwei dieser Anträge (Nr. 2 und 9)
stellen Beschwerden gegen verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen dar.
Alle Anträge und Beschwerden sind ungeachtet der Bedenken gegen ihre son-
stige Zulässigkeit schon deshalb zu verwerfen, weil sie von dem Geschäftsfüh-
rer der Antragstellerin und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt gestellt und eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin
verstößt die Verpflichtung, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, nicht gegen Verfas-
sungsrecht und auch nicht gegen Europäisches Recht.
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Kniffka