Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – VII ZB 24/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Verfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Anträge und Beschwerden der Antragstellerin und Beschwer-

deführerin aus ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 werden verwor-

fen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin trägt die Kosten der

Beschwerden nach einem Gegenstandswert von 14.247,96

(27.866,60 DM).

Gründe

Mit ihren Schreiben vom 9. Juni 2002 verfolgt die Antragstellerin und Be-

schwerdeführerin insgesamt 13 Anträge. Zwei dieser Anträge (Nr. 2 und 9)

stellen Beschwerden gegen verschiedene Beschlüsse der Vorinstanzen dar.

Alle Anträge und Beschwerden sind ungeachtet der Bedenken gegen ihre son-

stige Zulässigkeit schon deshalb zu verwerfen, weil sie von dem Geschäftsfüh-

rer der Antragstellerin und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt gestellt und eingelegt worden sind, § 78 Abs. 1 Satz 4

ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin

verstößt die Verpflichtung, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort

zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu müssen, nicht gegen Verfas-

sungsrecht und auch nicht gegen Europäisches Recht.

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Kniffka