Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2002 – VII ZR 6/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel

und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 19. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,

§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom

11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Da der Kläger lediglich einen erstrangigen Teilbetrag des Schadens-

ersatzanspruchs der Zedentin fordert, ist eine ihn gegebenenfalls

treffende Mitverursachung im Innenverhältnis der Parteien rechnerisch

ohne Bedeutung.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 41.387,78

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka