BGH Beschluss vom 19.12.2002 – VII ZR 6/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 19. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,
§ 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom
11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Da der Kläger lediglich einen erstrangigen Teilbetrag des Schadens-
ersatzanspruchs der Zedentin fordert, ist eine ihn gegebenenfalls
treffende Mitverursachung im Innenverhältnis der Parteien rechnerisch
ohne Bedeutung.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 41.387,78
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka