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BGH Urteil vom 23.12.2002 – 1 StR 492/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 492/02

BESCHLUSS

vom

23. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2002 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 27. Juni 2002 dahin abgeändert, daß der

Angeklagte des Betrugs in 128 Fällen jeweils in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung, in sechs Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von

Titeln, sowie des versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in

Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die im Fall II A

13.9 verhängte Einzelstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 19. Novem-

ber 2002 zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 129

Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in sechs Fäl-

len in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Titeln und wegen

versuchten Betrugs in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit Ur-

kundenfälschung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem

Urteil des Landgerichts Dessau vom 9. April 2001 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Sach-

rüge wendet er sich gegen den Schuldspruch, soweit er im Fall

II.B.3. wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, und umfassend

gegen den Strafausspruch.

Die Beschränkung der Revision ist mit der Maßgabe wirksam,

dass sie hinsichtlich der Tat A.II.13.9. entfällt. Das Landgericht

hat keine Feststellung zu diesem Fall getroffen. Es fehlt somit an

den für die Beurteilung der Schuld erforderlichen Feststellungen

insbesondere zur Schadenshöhe, sodass eine isolierte Überprü-

fung des Rechtsfolgenausspruchs hier nicht möglich ist (vgl. BGH,

Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95; KK-Ruß, 4. Aufl., §

318 Rdnr. 7 a).

Die Abänderung des Schuldspruchs in dem aus dem Antrag er-

sichtlichen Umfang ist wegen der fehlenden Feststellungen ge-

boten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1996 - 2 StR

237/96). Eine Entscheidung über den Fall II.A.13.9. ist auch er-

forderlich, weil er ebenfalls Gegenstand des zur Überprüfung vor-

gelegten Urteils ist. Damit entfällt die Verurteilung wegen dieser

Tat, die lediglich im Urteilstenor und bei der Strafzumessung auf-

geführt wurde. Einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

bedarf es nicht, weil angesichts der Vielzahl der übrigen Taten

und der Höhe der für sie festgesetzten Einzelstrafen ausge-

schlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere

als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn sie die nun-

mehr weggefallene Einzelstrafe (ein Monat) außer Betracht ge-

lassen hätte."

Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebote-

ne Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die

Ausführungen des Generalbundesanwalts. Der geringe Teilerfolg

der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß

(§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

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