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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 3 StR 414/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 414/02

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt

mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrens-

rüge bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der regelmäßig He-

roin konsumierte, den Mitangeklagten O. in einem Imbiß kennen. O.

fragte den Angeklagten, ob er ein Hotel kenne, worauf der Angeklagte anbot,

O. könne in seiner 2-Zimmerwohnung unterkommen. O. zog darauf-

hin beim Angeklagten ein. Er zahlte in der Folge einmal die Wohnungsmiete,

regelmäßig die Stromrechnung und gelegentlich gemeinsame Lebensmittel. Er

besaß einen eigenen Wohnungsschlüssel. Während der Angeklagte die Woh-

nung regelmäßig am Morgen verließ, um seinen Tätigkeiten als Maler und An-

streicher bzw. als Musiker nachzugehen, und meist erst abends zurückkehrte,

hielt sich O. überwiegend in der Wohnung auf. O. wußte um die

Heroinabhängigkeit des Angeklagten. Er gab diesem mehrfach vier bis fünf

Gramm Heroin, insgesamt mindestens 25 g, wobei der Angeklagte teilweise

selbst nach dem Heroin gefragt hatte.

Nachdem der Angeklagte am Abend des 20. November 2001 die Woh-

nung verlassen hatte, wurde O. von dem Zeugen K. aufgesucht,

der von O. Heroin erhielt. Dieses Geschehen war von der Polizei, die ei-

nen Hinweis auf Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung des Angeklagten

erhalten hatte, observiert worden. Sie nahm O. sowie den Zeugen K.

fest und durchsuchte die Wohnung. Hierbei wurden insgesamt 187 g

Heroin entdeckt, die in mehrere Portionen aufgeteilt in einer Küchenschublade,

im Küchenschrank und auf diesem Küchenschrank hinter einer Blende gelagert

waren. Das Heroin "gehörte" O. und war von diesem für den gewinnbrin-

genden Weiterverkauf bestimmt. Dies war dem Angeklagten bekannt. Bei der

Räumung der Wohnung drei Monate später wurden im Schlafzimmer des An-

geklagten noch drei Beutel Amphetamin gefunden, die O. dort versteckt

hatte (vgl. UA S. 17), außerdem hinter der Spüle 2.181 g Streckmittel.

2. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen

Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1

Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) schuldig gemacht, weil er die Lagerung der 187 g He-

roin in seiner Wohnung geduldet und O. dadurch die Möglichkeit ver-

schafft habe, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in der Absicht aufzu-

bewahren, sie aus der Wohnung heraus an Dritte zu veräußern oder durch

Dritte veräußern zu lassen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte

den Betäubungsmittelhandel des O. durch aktives Tun gefördert hätte. Es

ist weder belegt, daß er bereits bei Aufnahme des O. in seine Wohnung

um dessen Betäubungsmittelgeschäfte wußte, noch daß er die Wohnung in der

Erwartung zur Verfügung stellte, von den Gewinnen aus den Geschäften oder

zumindest durch unentgeltliche Abgabe von Heroin zu profitieren. Ebensowe-

nig ist festgestellt, daß er bei der Abwicklung eines konkreten Rauschgiftge-

schäftes des O. - insbesondere hinsichtlich des am 20. November 2001

sichergestellten Heroins - in irgend einer Weise mitgeholfen hätte (vgl. BGH

NStZ 1994, 92). Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung der Betäu-

bungsmittel bzw. deren Verkaufs aus der Wohnung heraus erfüllt die Voraus-

setzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH NStZ 1999, 451). Ebensowenig be-

gründet es ohne weiteres die Strafbarkeit des Angeklagten, daß er gegen die

Aktivitäten des O. nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Be-

tracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ge-

gen den von O. in seiner Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel

einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsin-

habers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1999, 451). Um-

stände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie

dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise

erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen

könnte (vgl. BGH NJW 1993, 76; BGH NStZ-RR 2002, 146), sind nicht festge-

stellt.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die nun-

mehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Hinblick auf die Aufbe-

wahrungsorte der Betäubungsmittel gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich

der Angeklagte des unerlaubten (Mit-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig gemacht hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Pfister ist infolge Becker

Urlaubs an der Unter-

schrift gehindert.

Tolksdorf