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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 3 StR 421/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
7. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 15. August 2002 im Ausspruch über den
Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
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(cid:12)%(cid:3)
ein über 31.764,60
erklärt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen in
neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den
(cid:5)&(cid:19)
(cid:9)(’)(cid:12)(cid:8)(cid:15)*(cid:23)*(cid:12)(cid:8)(cid:15)(cid:26)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:24)(cid:23),+-(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:27).(cid:8)(cid:15)(cid:26)(cid:14)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:12)(cid:24)(cid:23)0/
Verfall von 49.000
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings ist dem Revisionsführer zu-
zugeben, daß der Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Urteil
wenigstens zusammenfassend dargelegt hätte werden müssen. Der bloß for-
melhafte Hinweis, daß der Angeklagte "Angaben über seine eigene Tatbeteili-
gung hinaus" gemacht hatte (UA S. 9), genügt dem nicht. Doch kann der Senat
hier ausschließen, daß der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert
ist. Denn die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und ist somit von einer Min-
deststrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes ausgegangen. Hätte sie
stattdessen einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen,
hätte die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe betragen. Da sich die Straf-
kammer mit den für Fälle der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln im Zentnerbereich außergewöhnlich milden Einzelstrafen ersichtlich am
unteren Ende des Strafrahmens orientiert hat, hat sich die höhere Höchststrafe
des angewandten Strafrahmens nicht ausgewirkt.
2. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur in Höhe von 31.764,60
Bestand, da nur insoweit den auch hierzu sehr dürftigen Urteilsfeststellungen
die gesetzlichen Voraussetzungen entnommen werden können.
a) Für den ausgesprochenen Verfallsbetrag von 49.000
ehlt es bereits
an einer nachvollziehbaren Berechnung. Selbst wenn man die auf UA S. 13
genannten Gesamterlösbeträge von 96.000 Holländischen Gulden und
14.400 DM nach den amtlichen Referenzkursen in Euro umrechnet, ergibt sich
dieser Betrag nicht.
b) Rechtsfehlerfrei ist der Verfall von Wertersatz lediglich für die dem
Angeklagten für die Begehung der abgeurteilten Taten zugeflossene Entloh-
nung von 70.000 Holländischen Gulden. Diese ergeben bei einem Unrech-
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nungskurs von 0,45378
(cid:28) /
c) Dagegen kann die weitere Entlohnung für die abgeurteilten Taten in
Höhe von 26.000 Holländischen Gulden, die der Mittäter T. erhalten
hatte, der gegen den Angeklagten gerichteten Verfallsanordnung nicht zugrun-
degelegt werden. Denn es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte auch die-
sen Geldbetrag im Rahmen einer Gesamtentlohnung ausgehändigt erhalten,
damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt und erst später an den Mittäter
als Lohnanteil ausgezahlt hatte. Nur in einem solchen, hier den Urteilsgründen
nicht zu entnehmenden Fall hätte nach dem Bruttoprinzip der Gesamtbetrag für
verfallen erklärt werden können, wobei allerdings nach Auszahlung von Lohn-
anteilen an andere die Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen
gewesen wäre.
d) Auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Erlös aus
einer weiteren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Straftat, die der Ange-
klagte eingeräumt hatte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73 a StGB ist, daß
eine von der Anklage erfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat vorliegt
(BGHSt 28, 369). An einer ausreichenden Feststellung fehlt es jedoch, wie die
Revision zutreffend rügt. Das angefochtene Urteil schildert den Inhalt und die
Abwicklung dieser Tat nicht, von der lediglich vermutet werden kann, daß es
sich um ein Betäubungsmittelgeschäft handelt.
bb) Hier ist zudem die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Tat, die Gegen-
stand des Urteils sein kann, deswegen entfallen, weil das Gericht das Verfah-
ren wegen dieser Tat im Laufe der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO
eingestellt hat. Damit ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tat (vorläufig) been-
det und die Verhängung von Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wie-
deraufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht mehr möglich. Ein Übergang in ein
objektives Verfahren zur selbständigen Anordnung des Verfalls nach § 76 a
Abs. 1, 3 StGB ist nicht erfolgt.
cc) Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Verfallsanordnung wegen
dieser eingestellten Tat auf § 73 d StGB (erweiterter Verfall) zu stützen. Denn
vor der Anwendung des § 73 d StGB muß unter Ausschöpfung aller prozessual
zulässigen Mittel ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der §§ 73,
73 a StGB erfüllt sind (BGH, Beschl. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02
m. w. N.). Im übrigen hätte eine solche Anordnung die Feststellung erfordert,
daß bestimmte Gegenstände oder Rechte bei Begehung der Anknüpfungstaten
noch vorhanden waren, für die nunmehr der Verfall von Wertersatz angeordnet
wird (vgl. BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4).
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH von Lienen ist wegen Becker
Erkrankung an der Unterzeich-
nung gehindert.
Tolksdorf