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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 4 StR 473/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 473/02

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 3. Juli 2002 im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstla-

dekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-

teilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet

und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-

spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben.

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die

Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt schon auf-

grund der Sachrüge durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Auf die

insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.

a) Nach den Feststellungen fühlte sich der zur Tatzeit 60jährige, bisher

unbescholtene Angeklagte schon längere Zeit durch die Geräusche aus der in

dem hellhörigen Haus über seiner Wohnung gelegenen Wohnung des

38jährigen Portugiesen da S. belästigt. Aufgrund seiner damaligen nervlichen

Belastung empfand der Angeklagte diese Geräusche objektiv zu Unrecht als

Provokation. Im Laufe der Zeit hatte sich der Angeklagte "so sehr auf die

Wahrnehmung der Geräusche aus der Oberwohnung fixiert, daß er in den

Abendstunden geradezu auf diese wartete". So verhielt es sich auch am Tat-

abend. Obwohl in der Wohnung des da S. "kein übermäßiger Lärm" herrsch-

te, "reichten möglicherweise diese Geräusche, um den Angeklagten so zu ver-

ärgern", daß er mit seiner mit mindestens 6 Patronen geladenen Pistole Maka-

rov, Kal. 9 mm, über eine Außentreppe zur Wohnung des da S. ging, diesen

herausklingelte und auf ihn, als dieser hinter ihm die Treppe hinunter gegan-

gen war, mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz aus einem Abstand von

max. 2 m zwei Schüsse abfeuerte, von denen der erste den Geschädigten am

linken Oberschenkel traf und der zweite in den Mittelbauch eindrang und zu

lebensgefährlichen Verletzungen führte. Nach der Tat rannte der Angeklagte

zurück in seine Wohnung und versteckte dort die Pistole.

b) Das Landgericht hat die Annahme vollständig erhaltener Schuldfähig-

keit zunächst damit begründet, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder alkoholi-

siert war noch unter dem Einfluß sonstiger berauschender Mittel stand. Im üb-

rigen beschränkt sich das Urteil auf den Hinweis: "Allein die durch eventuelle

Geräusche aus der Oberwohnung hervorgerufene Verärgerung und Fixierung

auf diese Geräusche führte nach Überzeugung des Gerichts zu keiner erhebli-

chen Verminderung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit" (UA 12). Diese

knappe Erwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht; sie läßt

wesentliche Umstände in der Person des Angeklagten unberücksichtigt und

weist auch nicht die notwendige Sachkunde aus, die es dem Gericht ermöglicht

hätte, die Frage der Schuldfähigkeit - ersichtlich ohne Hinzuziehung eines

Sachverständigen - verläßlich zu beantworten.

So teilt das Urteil zwar bei den Angaben zur Person des Angeklagten

mit, dieser sei zuckerkrank und leide unter erhöhtem Blutdruck (UA 3). Ob die-

ser Krankheitsbefund zusammen mit der "damaligen nervlichen Belastung"

(UA 4) zu einer tatrelevanten Einengung des Bewußtseins beim Angeklagten

geführt hat, hat das Landgericht nicht erwogen. Dazu hätte aber schon deshalb

Anlaß bestanden, weil der Angeklagte, der bislang ein geordnetes Leben ge-

führt hat, weitere Besonderheiten aufwies, die eine nähere Begründung seines

psychischen Zustandes im Tatzeitpunkt erforderlich machten. Dies betrifft ins-

besondere die vom Landgericht festgestellte Fixierung des Angeklagten auf die

Geräusche aus der Wohnung des Geschädigten, die derart ausgeprägt war,

daß der Angeklagte geradezu auf die Geräusche wartete und sie auch dann

als Provokation empfand, wenn dazu - wie das Landgericht es für den Tat-

abend festgestellt hat - objektiv kein Anlaß bestand. Bei dieser Sachlage hätte

das Landgericht erörtern müssen, ob die Fixierung des Angeklagten auf die

Geräusche schon einen Grad erreicht hatte, der dem Merkmal einer schweren

seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist (vgl. BGHR

StGB § 21 seelische Abartigkeit 25), die sich hier auch deshalb auf die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, weil die Reaktion

des Angeklagten auf die von ihm wahrgenommenen Geräusche - wie das

Landgericht im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten ausdrücklich

anlastet - "völlig unangemessen" war (UA 13).

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruchs

zur Folge. Dagegen bleibt der Schuldspruch unberührt, denn der Senat kann

nach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß sich der Angeklagte im

Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden hat, in dem seine Einsichtsfähigkeit

gefehlt hat oder seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible