Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 4 StR 473/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 3. Juli 2002 im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstla-
dekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-
teilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-
spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die
Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt schon auf-
grund der Sachrüge durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Auf die
insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.
a) Nach den Feststellungen fühlte sich der zur Tatzeit 60jährige, bisher
unbescholtene Angeklagte schon längere Zeit durch die Geräusche aus der in
dem hellhörigen Haus über seiner Wohnung gelegenen Wohnung des
38jährigen Portugiesen da S. belästigt. Aufgrund seiner damaligen nervlichen
Belastung empfand der Angeklagte diese Geräusche objektiv zu Unrecht als
Provokation. Im Laufe der Zeit hatte sich der Angeklagte "so sehr auf die
Wahrnehmung der Geräusche aus der Oberwohnung fixiert, daß er in den
Abendstunden geradezu auf diese wartete". So verhielt es sich auch am Tat-
abend. Obwohl in der Wohnung des da S. "kein übermäßiger Lärm" herrsch-
te, "reichten möglicherweise diese Geräusche, um den Angeklagten so zu ver-
ärgern", daß er mit seiner mit mindestens 6 Patronen geladenen Pistole Maka-
rov, Kal. 9 mm, über eine Außentreppe zur Wohnung des da S. ging, diesen
herausklingelte und auf ihn, als dieser hinter ihm die Treppe hinunter gegan-
gen war, mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz aus einem Abstand von
max. 2 m zwei Schüsse abfeuerte, von denen der erste den Geschädigten am
linken Oberschenkel traf und der zweite in den Mittelbauch eindrang und zu
lebensgefährlichen Verletzungen führte. Nach der Tat rannte der Angeklagte
zurück in seine Wohnung und versteckte dort die Pistole.
b) Das Landgericht hat die Annahme vollständig erhaltener Schuldfähig-
keit zunächst damit begründet, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder alkoholi-
siert war noch unter dem Einfluß sonstiger berauschender Mittel stand. Im üb-
rigen beschränkt sich das Urteil auf den Hinweis: "Allein die durch eventuelle
Geräusche aus der Oberwohnung hervorgerufene Verärgerung und Fixierung
auf diese Geräusche führte nach Überzeugung des Gerichts zu keiner erhebli-
chen Verminderung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit" (UA 12). Diese
knappe Erwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht; sie läßt
wesentliche Umstände in der Person des Angeklagten unberücksichtigt und
weist auch nicht die notwendige Sachkunde aus, die es dem Gericht ermöglicht
hätte, die Frage der Schuldfähigkeit - ersichtlich ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen - verläßlich zu beantworten.
So teilt das Urteil zwar bei den Angaben zur Person des Angeklagten
mit, dieser sei zuckerkrank und leide unter erhöhtem Blutdruck (UA 3). Ob die-
ser Krankheitsbefund zusammen mit der "damaligen nervlichen Belastung"
(UA 4) zu einer tatrelevanten Einengung des Bewußtseins beim Angeklagten
geführt hat, hat das Landgericht nicht erwogen. Dazu hätte aber schon deshalb
Anlaß bestanden, weil der Angeklagte, der bislang ein geordnetes Leben ge-
führt hat, weitere Besonderheiten aufwies, die eine nähere Begründung seines
psychischen Zustandes im Tatzeitpunkt erforderlich machten. Dies betrifft ins-
besondere die vom Landgericht festgestellte Fixierung des Angeklagten auf die
Geräusche aus der Wohnung des Geschädigten, die derart ausgeprägt war,
daß der Angeklagte geradezu auf die Geräusche wartete und sie auch dann
als Provokation empfand, wenn dazu - wie das Landgericht es für den Tat-
abend festgestellt hat - objektiv kein Anlaß bestand. Bei dieser Sachlage hätte
das Landgericht erörtern müssen, ob die Fixierung des Angeklagten auf die
Geräusche schon einen Grad erreicht hatte, der dem Merkmal einer schweren
seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist (vgl. BGHR
StGB § 21 seelische Abartigkeit 25), die sich hier auch deshalb auf die Steue-
rungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, weil die Reaktion
des Angeklagten auf die von ihm wahrgenommenen Geräusche - wie das
Landgericht im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten ausdrücklich
anlastet - "völlig unangemessen" war (UA 13).
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruchs
zur Folge. Dagegen bleibt der Schuldspruch unberührt, denn der Senat kann
nach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß sich der Angeklagte im
Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden hat, in dem seine Einsichtsfähigkeit
gefehlt hat oder seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible