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BGH Beschluss vom 07.01.2003 – 4 StR 514/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 2002 im ge-
samten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand.
Das Landgericht hat angesichts der Besonderheiten der Tatbegehung
und der Vielzahl der im Urteil erwähnten gravierenden Milderungsgründe die
Höhe der gleichmäßig jeweils mit vier Jahren Freiheitsstrafe bemessenen Ein-
zelstrafen und der Gesamtstrafe nicht ausreichend begründet. Dies gilt hier
zumal deshalb, weil das Tatgeschehen ersichtlich ohne nachteilige Auswirkun-
gen auf die Geschädigte geblieben ist, sie sich vielmehr bei der sich an das
Tatgeschehen anschließenden länger dauernden sexuellen Beziehung mit dem
Angeklagten und der Geschädigten " 'wichtig' fühlte, eine Beziehung zu einem
Mann zu haben, und stolz war, daß der Angeklagte sie seiner attraktiven Frau
vorzog" (UA 5). Hierauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazu
Anlaß bestand. Im übrigen könnten die für den zweiten und dritten Fall ver-
hängten Einzelstrafen auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landge-
richt nicht verständlich gemacht hat, weshalb in diesen Fällen auf eine gleich-
hohe Strafe wie im ersten Fall erkannt worden ist, obwohl das Landgericht dort
ausdrücklich auch die Defloration des Mädchens durch den Angeklagten als
strafschärfend gewertet hat, dieser Gesichtspunkt aber in den weiteren Fällen
entfiel. Über den Strafausspruch ist deshalb neu zu befinden.
Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, daß
der neue Tatrichter bei der Ermittlung des mildesten Gesetzes nach § 2 Abs. 1
und 3 StGB den Grundsatz strikter Alternativität (vgl. dazu Tröndle/Fischer
StGB 51. Aufl. § 2 Rdn. 9 ff.) hinsichtlich beider tateinheitlich verwirklichten
Tatbestände zu beachten hat. Ist dabei kein Unterschied im Mildegrad der in
Betracht kommenden Gesetze festzustellen, so ist das zur Tatzeit geltende
Gesetz anzuwenden.
Tepperwien Maatz Kuckein
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