BGH Beschluss vom 07.01.2003 – X ZB 34/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 7. Januar 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündeten
Beschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bun-
despatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verwor-
fen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000,--
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Betei-
ligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durch
einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müs-
sen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck