Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2003 – X ZB 34/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2003

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

am 7. Januar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündeten

Beschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bun-

despatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verwor-

fen.

Der Beschwerdewert beträgt 25.000,--

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Betei-

ligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durch

einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müs-

sen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck